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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

- Berlin -

Vom 3. November 2005
(GVBl. Nr. 39 vom 15.11.2005 S. 692)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Es beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 des Baugesetzbuchs), sowie die Bürger (§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und legt den Entwurf öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs). Es legt den Entwurf mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.  "Es beteiligt die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 des Baugesetzbuchs) sowie die Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und legt den Entwurf öffentlich aus (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs). Es legt den Entwurf mit einer Äußerung zu den nicht berücksichtigten Stellungnahmen dem Senat zur Beschlussfassung vor."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Bürger" durch das Wort "Öffentlichkeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind" durch die Worte "Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Anregungen" durch die Worte "die Stellungnahmen" ersetzt.

3. § 11 Abs. 3

(3) Vorzeitige Bebauungspläne nach § 246 Abs. 3 des Baugesetzbuchs, die zur Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung führen, bedürfen vor ihrer Festsetzung des Beschlusses des Senats und der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Berührt die Anpassung nicht die Grundzüge der Planung (§ 13 des Baugesetzbuchs), so ist die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nicht erforderlich.

wird aufgehoben.

4. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Besondere Gestaltungsanforderungen

(1) Um bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen, können durch Rechtsverordnung oder nach § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten und über besondere Anforderungen an unbebaute Flächen bebaubarer Grundstücke getroffen werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf die Gestaltung und Farbe der Außenwände, die Gebäudehöhe, die Traufhöhe, die Dachausbildung, die Baustoffe, die Gestaltung der unbebauten Flächen bebaubarer Grundstücke. Ferner kann bestimmt werden, dass Außenwände oder Teile von Außenwänden ohne Fenster ausgeführt werden. Die Notwendigkeit, Art, Ausbildung und Höhe von Einfriedungen kann geregelt werden oder die Errichtung von Einfriedungen ausgeschlossen werden. Werbeanlagen und Automaten können auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Größen und Farben beschränkt werden; bestimmte Arten von Werbeanlagen oder Warenautomaten können ausgeschlossen werden.

(2) Auf die Festsetzungen nach Absatz 1 in einem Bebauungsplan sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne und die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bezirksamt; sie ist einen Monat vor Erlass der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach den §§ 8 und 9 sowie in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung die Rechtsverordnung.

" § 12 Besondere Gestaltungsanforderungen

(1) Bei besonderem Gestaltungsbedarf können durch Rechtsverordnung oder nach § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten gestellt werden; Werbeanlagen und Warenautomaten können auch beschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Werden die Festsetzungen nach Absatz 1 in einem Bebauungsplan getroffen, sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, Veränderungssperren, die Zurückstellung von Baugesuchen, die Zulässigkeit von Vorhaben sowie die Planerhaltung anzuwenden.

(3) Rechtsverordnungen außerhalb eines Bebauungsplans erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung." 

5. § 14

§ 14 Teilungsgenehmigung

(1) An die Stelle der Satzung nach § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Genehmigungspflicht der Teilung verbindlich. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, § 32 Abs. 2 dieses Gesetzes) hinzuweisen; die Verletzung ist bei dem Bezirksamt geltend zu machen.

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