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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Garagenverordnung
Vom 28. Mai 2001
(GVBl. Nr. 21 vom 16.06.2001 S. 165)
Auf Grund des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554), wird verordnet:
Artikel I
Die Garagenverordnung vom 2. September 1998 (GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 wird das Wort "Garagen" durch das Wort "Großgaragen" ersetzt.
2. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
|
"(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen. Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen." |
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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