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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

WTG-BauV - Wohnteilhabe-Bauverordnung
Verordnung über bauliche Anforderungen an Gebäude und Außenanlagen in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz

- Berlin -

Vom 7. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 27 vom 18.10.2013 S. 542)
Gl.-Nr.: 2171-4-2



Auf Grund des § 29 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und allgemeine Anforderungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für folgende stationäre Einrichtungen:

  1. vollstationäre Einrichtungen der Langzeitpflege im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes, in denen sich pflegebedürftige Menschen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aufhalten sowie gepflegt und betreut werden,
  2. vollstationäre Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes,
  3. vollstationäre Langzeiteinrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes, in denen sich ältere Menschen in der Regel dauerhaft aufhalten und bei Bedarf auch gepflegt und betreut werden (Alten- oder Altenwohnheime),
  4. teilstationäre Einrichtungen der Tagespflege nach § 3 Absatz 2 Satz 3, 1. Alternative des Wohnteilhabegesetzes,
  5. stationäre Hospize, die nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Wohnteilhabegesetzes als vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten,
  6. stationäre Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes und
  7. stationäre Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Einrichtungsträger, die Einrichtungen nach § 1 betreiben, haben unter Berücksichtigung von § 1 des Wohnteilhabegesetzes sicherzustellen, dass Größe und Ausstattung der von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Räume und Flächen eine weitestgehend selbstbestimmte, selbstständige und selbstverantwortliche Lebensführung ermöglichen. Die Qualität des Wohnens oder des Aufenthalts hat sich an den Interessen und Bedürfnissen älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie von Menschen mit Behinderung auszurichten.

(2) Die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Räume und Flächen sind so auszustatten und zu gestalten, dass sie für ältere, pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderung barrierefrei sind. Barrierefrei sind Räume und Flächen, wenn sie in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe insbesondere für motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen zugänglich und nutzbar sind; es gilt insoweit die DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, einschließlich der Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anforderungen an Bodenbeläge nach DIN 18040 Teil 2 gelten für sämtliche von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Räume und Flächen.

(3) Die Berechnung der Wohn- und Aufenthaltsflächen nach dieser Verordnung erfolgt nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). Wohn- und Aufenthaltsflächen sind alle Grundflächen, die zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind. Abweichend davon werden beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume, sowie Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen, Vorflure oder Vorräume und Sanitärräume nicht angerechnet.

Abschnitt 2
Anforderungen an stationäre Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen

§ 3 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 5, soweit in den §§ 4 bis 17 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 4 Bewohnerzimmer

(1) Bewohnerzimmer sind Räume in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 und 5, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung stehen.

(2) In vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1

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