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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete
Verwaltungsvorschriften zu Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs

- Berlin -

Vom 7. April 2026
(Amtbl. Nr. 16 vom 17.04.2026 S. 926)



Zur vorherigen Regelung

Auf der Grundlage des § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) sowie des § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Ausführung der § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 und § 173 des Baugesetzbuchs die wie folgt geänderten Verwaltungsvorschriften erlassen:

1 - Allgemeines

1.1 - Anwendungsbereich

Die Verwaltungsvorschriften regeln Genehmigungskriterien als Vorgaben für die Bezirke im Rahmen der erhaltungsrechtlichen Prüfung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs ( BauGB) sowie in Gebieten mit Aufstellungsbeschlüssen zu solchen Gebieten.

Die Genehmigungskriterien präzisieren die Zielstellungen des sozialen Erhaltungsrechts und sichern eine einheitliche, angemessene und der Rechtslage entsprechende bezirkliche Genehmigungspraxis. Sie ersetzen nicht die Einzelfallprüfung und beschränken auch nicht die Ermessensausübung der Bezirke.

Die Verwaltungsvorschriften treffen keine Regelungen zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 172 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 BauGB.

1.2 - Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Genehmigungskriterien bilden die §§ 172 und 173 BauGB in Verbindung mit § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB).

1.3 - Zuständigkeit

Für die Prüfung der Anträge sowie eine Erteilung der Genehmigung nach § 173 BauGB ist das Stadtentwicklungsamt des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegenständliche bauliche Anlage gelegen ist.

Bei Vorhaben, die einer Genehmigung nach der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) bedürfen, erfolgt die Genehmigung gemäß § 173 Absatz 1 Satz 2 BauGB durch den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht. Der Fachbereich Stadtplanung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt.

Bei Vorhaben, die keiner Genehmigung nach der BauO Bln bedürfen, jedoch dem erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen, erfolgt die Genehmigung gemäß § 173 Absatz 1 Satz 1 BauGB durch den Fachbereich Stadtplanung.

1.4 - Genehmigungspflichtige Vorhaben

In sozialen Erhaltungsgebieten unterliegen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Es handelt sich dabei um einen selbstständigen Genehmigungstatbestand, der unabhängig von einer gegebenenfalls bestehenden Genehmigungspflicht oder auch einer Genehmigungsfreistellung nach der BauO Bln gilt. Die erhaltungsrechtliche Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf leerstehende Wohnungen sowie selbstgenutztes Wohnungseigentum. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der jeweiligen sozialen Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (erhaltungsrechtliche Relevanz). Die Bewertung der erhaltungsrechtlichen Relevanz obliegt dem zuständigen Bezirk.

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen die Errichtung von baulichen Anlagen, Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 555a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) sowie Veränderungen der Ausstattung von Wohnungen, die nicht mit Änderungen baulicher Anlagen verbunden sind.

1.5 - Genehmigungsverfahren

Zunächst ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob ein Anspruch auf Genehmigung nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 1a BauGB besteht

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(Stand: 27.04.2026)

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