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ÜZVO - Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
Vom 22. Oktober 1998
(GVBl. 10.11.1998 S. 321; 26.03.2007 S. 148aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-10-15
Auf Grund des § 76 Abs. 11 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird verordnet:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Abs. 5 der Bauordnung für Berlin besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muß in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 21.03.2025)
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