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AV Geh- und Radwege
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege
- Berlin -
Vom 31. März 2023
(ABl. Nr. 17 vom 14.04.2023 S. 1780)
Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, wird bestimmt:
Rechtliche Hinweise
Diese Ausführungsvorschrift konkretisiert als Verwaltungsvorschrift gemäß § 7 des Berliner Straßengesetzes ( BerlStrG) den Entwurf und die bauliche Gestaltung ( Teil A) sowie die Bautechnik ( Teil B) der Geh- und Radwege im Land Berlin.
Die zum besseren Verständnis im Text nachrichtlich beschriebenen verkehrsrechtlichen Belange obliegen, im Sinne des höherwertigen Bundesrechtes ( StVO) sowie der Genehmigung und Anordnung, ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden.
Anwendungsbereich
Geh- und Radwege im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die im Sinne des § 2 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und für die Berlin Träger der Baulast ist, sind nach diesen Ausführungsvorschriften herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Fahrradstraßen, für welche Berlin Trägerin der Baulast ist. Diese sind nach den Vorgaben des aktuellen Leitfadens zur "Umsetzung von Fahrradstraßen in Berlin" herzustellen.
Für die im Land Berlin vorhandenen Privatstraßen, welche für die öffentliche Nutzung zugelassen sind, wird die Anwendung der AV Geh- und Radwege empfohlen.
Allgemeine Hinweise
einer Evaluierung unterzogen (s. a. Schlussvorschriften).
(Stand: 25.10.2023)
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