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AnlPrüfVO - Anlagen-Prüfverordnung
Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen
- Berlin -
Vom 1. Juni 2004
(GVBl. Nr. 24 vom 10.06.2004 S. 235; 18.04.2005 S. 230 05; 10.10.2007 S. 516 07aufgehoben)
inkompatible Neufassung der Bauordnung für Berlin 10/2005; Archiv: BauO Bln1997
Auf Grund von § 76 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 50 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung von Raumlufttechnischen Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 2 Sachkundige Personen
(1) Sachkundige Personen, deren Beteiligung durch den Betreiber bei Sonderbauten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie bei Sonderbauten gemäß § 50 der Bauordnung für Berlin auf Grund von Rechtsvorschriften oder Auflagen vorgeschrieben ist, sind bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen. Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht.
(2) Sachkundige Personen sind bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres auch die nach den bisherigen Vorschriften des Landes Berlin anerkannten Sachverständigen. Haben diese Personen bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 63. Lebensjahr vollendet, sind sie Sachkundige Personen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.
(3) Sachkundige Personen sind ferner die Lehrstuhlinhaber einschlägiger Fachrichtungen an Technischen Universitäten und Hochschulen im Gebiet der Europäischen Union.
§ 3 Pflichten und Aufgaben der Sachkundigen Personen
(1) Die Sachkundige Person ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Sie hat dem Auftraggeber (Bauherr oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung) die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. 4 Werden festgestellte Mängel nicht in der von der Sachkundigen Person festgelegten Frist beseitigt, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Die Sachkundige Person darf Prüfungen nur vornehmen, soweit ihre Sachkunde reicht und wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist. Insbesondere darf sie bei der Ausführung der technischen Anlagen oder Einrichtungen nicht als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. Sie hat die Prüfungen selbst durchzuführen. Zu ihrer Hilfe darf sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Die Sachkundige Person hat der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
(4) Die Sachkundige Person hat sich über die anzuwendenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten.
§ 4 Nachweise; Ablehnung von Sachkundigen Personen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann vom Bauherrn oder Betreiber der baulichen Anlage auch ohne besonderen Anlass den Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 für die von ihm beauftragte Sachkundige Person fordern.
(2) Ist die vom Bauherrn oder Betreiber beauftragte Sachkundige Person für die Prüfung fachlich oder persönlich ungeeignet, kann die Bauaufsichtsbehörde den Ersatz durch eine geeignete Sachkundige Person verlangen.
(1) Durch Sachkundige Personen nach § 2 Abs. 1 müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind fortlaufend alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen). Die erste regelmäßige Prüfung soll frühestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme erfolgen.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Raumlufttechnische Anlagen
(1) Der Betreiber der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Raumlufttechnischen Anlagen muss diese fachgerecht warten. Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist. Der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.
(2) Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach § 2 Abs. 1 zu überprüfen.
§ 7 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 5 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu berechnen. Ist eine Prüfung nach § 5 oder Wartung nach § 6 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung oder Wartung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(Stand: 04.07.2022)
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