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BIG - Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz
Berliner Gesetz zur Einführung von Immobilien- und Standortgemeinschaften
- Berlin -
Vom 8. Januar 2025
(GVBl. Nr. 2 vom 18.01.2025 S. 8)
Gl.-Nr.: 631-1
Archiv: 2014
§ 1 Grundsatz
(1) Mit diesem Gesetz wird angestrebt, zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbestandorte zu stärken und zu entwickeln.
(2) Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag Immobilien- und Standortgemeinschaften einzurichten, in denen in privater Organisation und Finanzverantwortung im Einklang mit den städtebaulichen Zielen des Landes Berlin Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäß § 4 Absatz 2 ergriffen werden können.
§ 2 Ziele und Maßnahmen der Immobilien- und Standortgemeinschaften
(1) Ziel der Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrums für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Bewohnerinnen und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu verbessern, um die jeweiligen Standorte zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels können insbesondere
(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jede Immobilien- und Standortgemeinschaft in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept enthält einen vorläufigen Wirtschaftsplan, der mindestens das erste Geschäftsjahr vollständig darstellt.
(4) Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept soll grundsätzlich keine Leistungen beinhalten, die originär in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fallen. Insbesondere die Finanzierung privater Sicherheitskräfte ist ausgeschlossen.
§ 3 Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung, Ausführungsvorschriften
(1) Zuständiges Bezirksamt sowie zuständige Erhebungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bezirksamt, in dessen Gebiet sich die beantragte oder eingerichtete Immobilien- und Standortgemeinschaft befindet. Sofern sich eine Immobilien- und Standortgemeinschaft über Bezirksgrenzen hinweg erstreckt, treffen die betroffenen Bezirksämter eine einvernehmliche Regelung über die Zuständigkeit. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, dann ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk sich der flächenmäßig größte Teil der Immobilien- und Standortgemeinschaft befindet.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, auf den nach § 9 Absatz 6 weitergeleiteten Antrag einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung eine Immobilien- und Standortgemeinschaft nach § 1 Absatz 2 einzurichten. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen der Immobilien- und Standortgemeinschaft nach § 2, die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger nach § 5, der Gesamtaufwand nach § 13 Absatz 1, die Höhe des Pauschalbetrags für den Verwaltungsaufwand nach § 14 Absatz 1 sowie der Anpassungsfaktor nach § 13 Absatz 5 festzulegen, wenn hiervon Gebrauch gemacht wird. Ein Rechtsanspruch auf Erlass der Rechtsverordnung besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(3) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Laufzeit, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 10 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Mit dem Außerkrafttreten der Rechtsverordnung endet das Recht zur Abgabenfestsetzung nach § 12.
(4) Zur Ausführung dieses Gesetzes kann die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung Ausführungsvorschriften erlassen.
(5) Die Bezirksämter, die Erhebungsbehörden und die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 4 Grundstück, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Abgabenpflichtige
(Stand: 05.02.2025)
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