Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau, Bauprodukte

HAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

- Berlin -

Vom 26. Oktober 1998
(GVBl. 10.11.1998 S. 319; 26.03.2007 S. 148aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-10-22


NEUREGELUNG

Auf Grund des § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Satz 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird verordnet:

§ 1

Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 für

§ 2

(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten

gegenüber einer nach § 22c Abs. 1 Nr. 6 der Bauordnung für Berlin anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, daß sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 22 c Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 22c Abs. 1 Nr. 6 der Bauordnung für Berlin.

§ 3

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einzelfall zulassen, daß Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, daß Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin nicht zu erwarten sind.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion