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Regelwerk, Bau und Planung

GROVerfV - Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung
Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg

- Berlin-Brandenburg -

Vom 28. Juni 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 27.07.2010 S. 406; 11.06.2020 S. 610 20)
Gl.-Nr.: 230-1-1



Auf Grund des Artikels 16 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2008 (GVBl. S. 37) wird verordnet:

§ 1 Gegenstand des Raumordnungsverfahrens 20

(1) Im Raumordnungsverfahren prüft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen. Dabei prüft sie die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumverträglichkeitsprüfung).

(2) Bei Planungen und Maßnahmen, für die

  1. nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
  2. nach § 3 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein. Von einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung nach § 7 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird, dass die Planung oder Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

(3) Im Raumordnungsverfahren ist auch zu prüfen, ob die Planung oder Maßnahme geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen. Können derartige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete nach dem Planungsstand zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (raumordnerische Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein

§ 2 Vorbereitung

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung entscheidet auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Vorlage der Antragsunterlagen über das Erfordernis, ein Raumord- nungsverfahren durchzuführen. Die Antragsunterlagen müssen eine allgemein verständliche Projektbeschreibung und eine kartografische Darstellung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme enthalten. Ein Anspruch auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht.

(2) Sieht die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 2 des Landesplanungsvertrages von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ab, unterrichtet sie den Träger der Planung oder Maßnahme und die in die Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens einbezogenen Stellen.

(3) Ist die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich, führt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung eine Antragskonferenz durch. Sie bezieht dabei den Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme, die Zulassungsbehörde und weitere in ihrem Aufgabenbereich berührte öffentliche Stellen sowie bei sachlicher und räumlicher Betroffenheit auch die vom Bund oder Land anerkannten Vereinigungen mit dem Ziel der Förderung des Natur- und Umweltschutzes ein. In der Antragskonferenz sollen Gegenstand des Raumordnungsverfahrens, Methode und Untersuchungsrahmen für die Prüfungen nach § 1 sowie Inhalt und Umfang der voraussichtlich vorzulegenden Verfahrensunterlagen erörtert und festgelegt werden.

(4) Zur Vorbereitung auf die Antragskonferenz leitet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den Beteiligten eine vom Träger der Planung oder Maßnahme erstellte Unterlage zu, die eine Kurzbeschreibung des Vorhabens mit übersichtlicher kartografischer Darstellung sowie Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Abgrenzung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens enthält.

(5) Das Ergebnis der Antragskonferenz, insbesondere zum Untersuchungsrahmen sowie zum Inhalt und Umfang der voraussichtlich vorzulegenden Unterlagen, teilt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme und allen übrigen an der Antragskonferenz Beteiligten schriftlich mit.

§ 3 Verfahrensunterlagen 20

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