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Regelwerk

BSVE - Brandsicherheitsvorschriften
Ausführungsvorschriften über die Brandsicherheit in Einrichtungen

- Berlin -

Vom 21. August 2005
(ABl. Nr. 45 vom 09.09.2005 S. 3446aufgehoben)



inkompatible Neufassung der Bauordnung für Berlin 10/2005; Archiv: BauO Bln1997

(Archiv: BSVE2000)

Auf Grund des § 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestimmt:

I. Allgemeines

1 Geltungsbereich, Hinweis auf andere Vorschriften

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII. Ausgenommen sind sonstige betreute Wohnformen (§ 48a SGB VIII).

(2) Einrichtungen sind in dem bauaufsichtlich genehmigten Zustand zu erhalten und zu betreiben. Vor jeder beabsichtigten Veränderung ist zu prüfen, ob diese Maßnahme genehmigungsbedürftig ist im Sinne des § 55 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für Versammlungsstätten ist die Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO) vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230) - insbesondere der Abschnitt 4 über Versammlungsstätten -, für die Lehr- und Anlernwerkstätten sind die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) und die jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.

II. Verhütung von Bränden

2 Offenes Feuer, Gasgeräte, Rauchen

(1) Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist auf die Aufenthaltsräume zu beschränken. Alle Gasverbrauchseinrichtungen (z.B. Herde, Hockerkocher, Heißwasserbereiter) müssen mit einer Zündsicherung versehen sein. In Einrichtungen, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, ist der Hinweis der GASAG am Schluss der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung mit der Angabe über den Ort der Hauptabsperreinrichtung an geeigneter Stelle anzubringen.

(2) Kerzen sind nur auf nicht brennbaren Ständern mit ausreichendem Wachsfang zu verwenden. Kerzen dürfen nur in Gegenwart Erwachsener verwendet werden; gleichzeitig sind Löschmittel bereitzuhalten. Zündhölzer und Feuerzeuge sind so aufzubewahren, dass sie dauernd dem Zugriff von Kindern sowie von solchen Minderjährigen entzogen sind, die nicht die Gewähr für einen sorgsamen Umgang damit bieten.

3 Brennbare Stoffe

(1) Größere Mengen brennbarer Abfälle (Späne, Papier usw.) sind umgehend zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen (Müllkästen, Brennstofflager) zu sammeln. Für die vorübergehende Aufbewahrung brennbarer Abfälle in Werkstätten, Bastelräumen und Aufenthaltsräumen sind Abfallbehälter aus nicht brennbarem Material mit Deckel aufzustellen.

(2) Reinigungsarbeiten mit entzündlichen Flüssigkeiten dürfen in geschlossenen Räumen nicht vorgenommen werden. Für die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) und gelten die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 20 - Läger -, Ausgabe April 2001, BArbBl. 2001-04 S. 60, zuletzt geändert durch Bek. des BMa vom 15. Mai 2002, BArbBl. 2002-06 S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Gebäuden und deren Nähe sowie in der Nähe von brennbaren Gegenständen dürfen keine Feuerwerkskörper abgebrannt und Abfälle nicht verbrannt werden.

4 Raumausstattung

(1) Bei der Ausstattung von Räumen ist darauf zu achten, dass Ausstellungs- und Einrichtungsgegenstände sowie schmückende Raumausstattungen, die zu bestimmten Anlässen angebracht und danach wieder entfernt werden (Dekorationen), nicht feuergefährlich sind.

(2) Dekorationen, die an der Decke befestigt oder unterhalb der Decke gespannt werden, dürfen zur Verhinderung der Brandausbreitung nur aus schwer entflammbarem Material bestehen. Dekorationen aus natürlichem Laub- und Nadelholz sind nur zugelassen, solange sie frisch sind.

(3) Weihnachtsbäume sind nur mit elektrischer Beleuchtung, die den Voraussetzungen nach Nummer 5 Abs. 1 entspricht, zugelassen. Sie sind so aufzustellen, dass Brandgefahren nicht entstehen und unter Beachtung von Nummer 6 Rettungswege nicht behindert werden.

(4) Da Dekorationen die Brandgefahr erhöhen, ist in derart ausgestatteten Räumen eine besondere Aufsicht geboten. Offenes Feuer und Licht sowie das Rauchen ist in solchen Räumen nicht gestattet.

5 Elektrische Anlagen und Geräte

(1) Elektrische Anlagen und Geräte müssen den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entsprechen und einen Prüfnachweis (z.B. VDE- oder CE-Zeichen) tragen. Bei allen Neuanlagen oder wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen bestehender Anlagen kann entsprechend § 5 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV - V A3) auf eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme verzichtet werden, wenn der Hersteller oder Errichter entsprechend § 5 Abs. 4 UVV eine Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Anlagen den derzeit geltenden VDE-Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Benutzung von Heizgeräten ist nur mit Genehmigung der Leitung der Einrichtung und unter Aufsicht zugelassen. Heizgeräte sind vor unbefugter Benutzung zu sichern. Im Übrigen dürfen Geräte wie Computer, Radio- und TV-Apparate nur betrieben werden, wenn die vom Hersteller genannten Mindestabstände zu anderen Gegenständen eingehalten und die sonstigen Betriebsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Auf die Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Spielzeug ist vom Hersteller oder Lieferanten eine schriftliche Bestätigung zu fordern, dass diese Beschaffungen dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und damit den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Dieses ist gewährleistet, sofern das Produkt mit einem CE-Zeichen versehen ist. Die Benutzung von Tauchsiedern ist nicht gestattet.

III. Sicherung der Rettungswege

6 Beschilderung, Freihalten, Zufahrten

(1) In den Einrichtungen müssen die erforderlichen Rettungswege gut sichtbar beschildert sein, so dass sich im Gefahrenfalle auch betriebsfremde Personen sofort und mühelos orientieren können. Die Rettungswege und die Art der Beschilderung sind der Baugenehmigung zu entnehmen oder müssen mit der Baugenehmigungsbehörde abgestimmt werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde. Hierbei ist gemeinsam nach Wegen zu suchen, die Erfordernisse der Brandsicherheit mit den pädagogischen Aufgaben der Einrichtung in Übereinstimmung zu bringen.

(2) Die als Rettungswege ausgewiesenen und beschilderten Flure, Treppenräume und Ausgänge sind unbedingt von abgestellten Gegenständen jeder Art, zum Beispiel Möbeln, Kisten, Kartons, Kinderwagen oder Fahrrädern, freizuhalten. Damit ist auch ein nur vorübergehendes Abstellen untersagt. Flurnischen dürfen nur mit schwer entflammbaren Gegenständen möbliert werden.

(3) Türen und Ausgänge ins Freie müssen während der Betriebszeit unverschlossen bleiben. Stehen dem zwingende innerbetriebliche Gründe entgegen, muss sichergestellt sein, dass in verschlossen gehaltenen Bereichen ständig Personal anwesend ist und Türen, Flure sowie Ausgänge ins Freie von diesem sofort und ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(4) Alle für eine Brandbekämpfung ausgewiesenen Zufahrten und Zugänge sind stets freizuhalten. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Stellplätzen oder Garagenstellplätzen abgestellt werden. Auf Rettungswegen sowie auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und das Lagern von Gegenständen verboten. Auf das Verbot ist an geeigneter Stelle hinzuweisen.

IV. Brandschutzbeauftragter

7 Verantwortlichkeit

Der Leiter der Einrichtung ist Brandschutzbeauftragter und für die Durchführung der vorgeschriebenen betrieblichen Maßnahmen verantwortlich. Das Personal der Einrichtung ist verpflichtet, die erlassenen Brandschutzbestimmungen genau zu beachten und für die Beseitigung gemeldeter oder festgestellter Gefahrenherde zu sorgen. Hierbei sind die pädagogischen Bedürfnisse möglichst mit den Erfordernissen der Sicherheit abzustimmen.

8 Kenntnisnahme

Allen in der Einrichtung tätigen Bediensteten und nebenamtlich beschäftigten Kräften sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in halbjährlichen Abständen diese Ausführungsvorschriften gegen Unterschriftsleistung zur Kenntnis zu bringen.

V. Brandschutzübung

9 Durchführung

(1) In halbjährlicher Folge ist eine Alarmübung durchzuführen. Dabei sind insbesondere Verhaltensweisen bei Ereignissen, wie zum Beispiel Rauchentwicklung oder ausgebreitetes Feuer, einzuüben.

(2) Von der Alarmübung darf ausnahmsweise nur aus besonderen pädagogischen Gründen abgesehen werden. Als Ersatz ist dann eine Übungsbesprechung unter Beteiligung des gesamten Personals durchzuführen. Es sind hierbei alle notwendigen Räumungsmaßnahmen unter Berücksichtigung aller denkbaren Hindernisse und Probleme im Hinblick auf einen Ernstfall durchzuspielen. Besondere pädagogische Gründe als Ausnahmegrund sind so aufzuarbeiten, dass dennoch jährlich mindestens einmal eine Alarmübung auch tatsächlich durchgeführt wird.

(3) Über jede Alarmübung oder Besprechung ist ein schriftlicher Bericht zu einer besonderen Akte zu nehmen, dem die pädagogische Begründung für eine lediglich durchgeführte Besprechung voranzustellen ist. Es ist eine Sammelstelle außerhalb des Heimes für Personal und Minderjährige festzulegen.

10 Löschgeräte

(1) In jeder Einrichtung müssen Feuerlöschgeräte in ausreichender Zahl vorhanden sein. Auf die bezüglich der Brandschutzgeräte erlassenen Regelungen in den jeweiligen Bau- und Betriebsgenehmigungen wird hingewiesen.

(2) Die Bediensteten der Einrichtung müssen mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte und der technischen Sicherheitseinrichtungen vertraut sein.

11 Alarmzeichen

Es ist ein Alarmzeichen, das von sonstigen Signalzeichen einwandfrei unterscheidbar sein muss, festzulegen. Es muss überall gut zu hören und allen in der Einrichtung befindlichen Personen bekannt sein. Das Alarmzeichen muss von jedem Bediensteten, der einen Brand bemerkt oder eine entsprechende Meldung erhält, schnell und sicher ausgelöst werden können.

VI. Brandschutzordnung

12 Aufstellung, Bekanntgabe

Für jede Einrichtung ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14 096 Teil 1-3 aufzustellen. Die Brandschutzordnung ist dem Personal und jedem in der Einrichtung Untergebrachten bekannt zu geben.

VII. Sonstige Hinweise

13 Druckstücke, Fragen

Unfallverhütungsvorschriften können bei der Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin, Telefon: 7624-0, Telefax: 7624-1127 bestellt werden.

Für Fragen der Feuersicherheit stehen folgende Stellen zur Verfügung:

das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirks, die örtlich zuständigen Direktionen der Berliner Feuerwehr.

VIII. Schlussbestimmungen

14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

ENDE

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