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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Einführung Eurocodes für Brücken - Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes hinsichtlich der Eurocodes für Brücken
- Berlin -

Vom 23. März 2021
(ABl. Nr. 14 vom 09.04.2021 S. 1036)



UVK IV D 41

Telefon: 9025-1438 oder 9025-0, intern 925-1438

Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:

1. Die "Eurocodes für Brücken"

gelten verbindlich für die öffentlichen Brücken, für die Berlin Träger der Baulast ist.

2. Bei Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die oben genannten Eurocodes anzuwenden.

3. Bei Anwendung der Eurocodes sind die Anlagen zum Allgemeinen Rundschreiben (ARS) 22/2012 des BMVS zu beachten.

4. Zu Eurocode 1 Kapitel III (DIN EN 1991-2)

Punkt 5.3.2.3 "Dienstfahrzeuge" in Verbindung mit 5.6.3 "Unplanmäßige Anwesenheit von Fahrzeugen auf der Brücke":

Auf Grund der langen Nutzungsdauer von Brücken sind Poller und sonstige entfernbare Absperrvorrichtungen nicht geeignet, dauerhaft die Befahrung zu verhindern. Auf die Bemessung nach Lasten von Dienstfahrzeugen und anderen unplanmäßig anwesenden Fahrzeugen kann nur bei Brücken, die ausschließlich über Stufen erreichbar sind, verzichtet werden.

Im Sonderfall können Brücken, deren Weite zwischen den Geländern< 1,50 m beträgt beziehungsweise für welche das Befahren mit Fahrzeugen mit einer Breite von b > 1,50 m durch dauerhafte bauliche Maßnahmen (keine Poller oder sonstige entfernbare Absperrvorrichtungen) verhindert wird, in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung ersatzweise und in Anlehnung an DIN EN 1991-2 - Bild 5.2 für ein kleineres Gehweg-Dienstfahrzeug mit einem Radabstand von 1,00 m, einem Achsabstand von 1,60 m und Achslasten von 20 kN und 30 kN bemessen werden. Die dauerhafte bauliche Maßnahme zur Verhinderung der Befahrung des Bauwerks mit Fahrzeugen mit b > 1,50 m muss integraler Bestandteil des Brückenbauwerks sein und ist entsprechend dem zu erwartenden Verkehr in Anlehnung an DIN EN 1991-1-7 - Tabelle NA.2 - 4.1 auf Anprall zu bemessen.

5. Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für den Straßenbau zuständigen Senatsverwaltung.

6. Die "Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes - Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau - Einführung Eurocodes für Brücken" vom 25. März 2019 (ABl. S. 2264) sind mit Ablauf des 8. April 2021 nicht mehr anzuwenden.

7. Diese Ausführungsvorschriften treten am 9. April 2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 8. April 2026 außer Kraft.

Die vorgenannten Ausführungsvorschriften finden über den oben genannten Anwendungsbereich hinaus auch Anwendung auf alle weiteren Brückenbauwerke, für die das Land Berlin Träger der Baulast ist.


ENDE

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