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Regelwerk; Bau und Planung

AV Anzeigeverfahren - Ausführungsvorschriften zu § 6 Absatz 2 AGBauGB
- Berlin -

Vom 6. November 2024
(ABl. Nr. 48 vom 15.11.2024 S. 3496)



Archiv 2024

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Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465, 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, wird bestimmt:

I. Allgemeines

1. Gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan(-entwurf), der nach § 7 AGBauGB aufgestellt wird, nach seiner Beschlussfassung der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung an. Von der zuständigen Senatsverwaltung wird eine Rechtsprüfung und - soweit dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 AGBauGB berührt sind, - eine Inhaltskontrolle vorgenommen.

Ändert das Bezirksamt den Entwurf des Bebauungsplans nach der Anzeige, ist dieser erneut anzuzeigen.

2. Diese Verwaltungsvorschriften regeln das Anzeigeverfahren.

II. Vorzulegende Unterlagen

3. Folgende Unterlagen sind vom Bezirksamt der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung möglichst in digitalisierter Form vorzulegen:

Ferner sind im gegebenen Fall folgende Unterlagen möglichst in digitalisierter Form vorzulegen:

4. Die unter Nummer 3 beschriebenen Unterlagen sind um eine Stellungnahme zu ergänzen, aus der hervorgeht, inwieweit die dringenden Gesamtinteressen Berlins im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden.

5. Die Unterlagen sollen digital zur Verfügung gestellt werden.

6. Soweit erforderlich, können weitere Unterlagen angefordert werden.

III. Frist für die Erklärung der Senatsverwaltung

7. Die Frist des § 6 Absatz 2 AGBauGB beginnt, sobald die unter II.

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(Stand: 22.11.2024)

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