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Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465, 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, wird bestimmt:
1. Gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan(-entwurf), der nach § 7 AGBauGB aufgestellt wird, nach seiner Beschlussfassung der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung an. Von der zuständigen Senatsverwaltung wird eine Rechtsprüfung und - soweit dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 AGBauGB berührt sind, - eine Inhaltskontrolle vorgenommen.
Ändert das Bezirksamt den Entwurf des Bebauungsplans nach der Anzeige, ist dieser erneut anzuzeigen.
2. Diese Verwaltungsvorschriften regeln das Anzeigeverfahren.
3. Folgende Unterlagen sind vom Bezirksamt der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung möglichst in digitalisierter Form vorzulegen:
sämtliche Bezirksamtsvorlagen sowie Bezirksamtsbeschlüsse zum Bebauungsplanverfahren;
sämtliche Vermerke und sonstige Aufzeichnungen, die für das Verfahren oder die Abwägung erarbeitet worden sind;
die abwägungsrelevanten Gutachten;
sämtliche Amtsblattveröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren vorgenommen wurden;
die Presseveröffentlichung(-en) zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus (mindestens) einer Tageszeitung;
die Stellungnahmen aus den Öffentlichkeitsbeteiligungen;
die Anschreiben an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich eventuell betroffener Nachbargemeinden sowie die Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung;
die Stellungnahmen und Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange;
sämtliche Verträge nach den §§ 11 und 12 BauGB; die Angemessenheit der Leistungsverpflichtungen ist zu belegen;
die Bewilligung einer Wohnungsbauförderung;
sämtliche Beschlüsse und sonstige Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung zu dem Bebauungsplan vor Durchführung der Anzeige;
der Bebauungsplan gegebenenfalls mit einer Zusammenzeichnung der eingearbeiteten Deckblätter (hier das Original sowie eine Abzeichnung in digitalisierter Form);
der Entwurf der Rechtsverordnung;
die Begründung nach § 9 Absatz 8 des Baugesetzbuchs (BauGB)
ein vorhandenes städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 176a BauGB;
bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Durchführungsvertrag mit sämtlichen Anlagen sowie der Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit;
die ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen;
der Entwurf der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB.
Ferner sind im gegebenen Fall folgende Unterlagen möglichst in digitalisierter Form vorzulegen:
die Bürgerbegehren ( § 45 des Bezirksverwaltungsgesetzes [BezVwG] in Angelegenheiten des § 12 Absatz 2 Nummer 4 BezVwG);
die Empfehlung eines Einwohnerantrages gemäß § 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 4 BezVwG;
die Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß § 1a Absatz 4 BauGB;
die Stellungnahmen aus einer Betroffenenbeteiligung gemäß § 137 beziehungsweise § 169 Absatz 1 Nummer 1 BauGB;
die Ergebnisse der Bereichsentwicklungsplanung, eines vom Bezirk beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer vom Bezirk beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung;
die Planreifebestätigungen gemäß § 33 BauGB sowie in diesem Zusammenhang gefertigte Vorlagen und gefasste Beschlüsse;
die Bekanntmachung der Aufhebung der Planfeststellung;
eine (kurze) Beschreibung der Inhalte von vorbereiteten oder geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen, mit Hilfe derer die Altlastenproblematik bewältigt oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ( § 200a BauGB) durchgesetzt werden.
4. Die unter Nummer 3 beschriebenen Unterlagen sind um eine Stellungnahme zu ergänzen, aus der hervorgeht, inwieweit die dringenden Gesamtinteressen Berlins im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden.
5. Die Unterlagen sollen digital zur Verfügung gestellt werden.
6. Soweit erforderlich, können weitere Unterlagen angefordert werden.