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AV-BEP - Ausführungsvorschriften zu § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Berlin -
Vom 5. November 2011
(ABl. Nr. 52 vom 25.11.2011 S. 2843; 06.02.2017 S. 1772 17; 29.11.2021 21)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, wird bestimmt:
I. Aufgabe und Grundsätze der Bereichsentwicklungsplanung
1 Planungsebene
Die Bereichsentwicklungsplanung (§ 4 Absatz 2 AGBauGB) ist eine teilräumliche (bereichsbezogene) Planungsebene zwischen der übergeordneten (gesamtstädtischen) Planung Flächennutzungsplanung, Stadtentwicklungsplanung, Landschaftsprogramm und der kleinräumigen Planung Bebauungspläne, Landschaftspläne. Die Bereichsentwicklungsplanung konkretisiert und vertieft die gesamtstädtischen Planungsziele und erstellt bereichsbezogene Konzepte. Andererseits beeinflusst sie im Gegenstromprinzip die gesamtstädtische Planung. Sie dient auch dem Abgleich räumlicher Potentiale und Prioritäten zwischen den Ebenen der Bezirksregionen und des Bezirks. Die Bereichsentwicklungsplanung ist auf einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont ausgerichtet.
2 Planungsinstrument
In der Bereichsentwicklungsplanung werden die unterschiedlichen Raumansprüche, einschließlich der Landschaftsplanung und der sonstigen fachbezogenen Entwicklungsziele, räumlich aufeinander abgestimmt. Die Bereichsentwicklungsplanung dient der räumlichen Koordination der bezirklichen Planungsziele und der planerischen Argumentation bei Bebauungs- und Landschaftsplänen. Unterschiedliche Problemlösungen können mittels Alternativen dargestellt werden.
Die Bereichsentwicklungsplanung dient auch der stadtplanerischen Beurteilung von Vorhaben im Hinblick auf ein mögliches Planungserfordernis. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach §§ 34 und 35 BauGB bleibt unberührt.
3 Planinhalte
Die Bereichsentwicklungsplanung soll insbesondere den Flächenbedarf im Bezirk für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, für Grün- und Erholungsflächen, für gewerbliche Betriebe, für Zentren und Einzelhandel, für den öffentlichen Raum und die verkehrliche Infrastruktur sowie für das Wohnen ermitteln und räumlich zuordnen.
Hierzu können fachliche Teilpläne sowie teilräumliche Einzelpläne erstellt und beschlossen werden. Die fachlichen Teilpläne sowie teilräumlichen Einzelpläne sollen in die Bereichsentwicklungsplanung integrierbar sein und in einem gesamtbezirklichen Kontext erstellt werden. Gesamtstädtische Vorgaben sind zu beachten.
4 Zuständigkeit
Die Bezirke sollen Bereichsentwicklungsplanungen erarbeiten. Die Bereichsentwicklungsplanungen sind auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und fortzuschreiben.
5 Verbindlichkeit
Die Ergebnisse der Bereichsentwicklungsplanung sollen vom Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen werden. Beschlossene Ergebnisse entsprechen einer sonstigen städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB. Sie sind verwaltungsintern bindend und in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 Satz 4 AGBauGB).
Von der Verbindlichkeit ausgenommen sind die Alternativflächen gemäß Nummer 9 (Varianten- und Dissensflächen einschließlich der zugehörenden Alternativdarstellungen). Die Entscheidung über die Alternativflächen bleibt der weiteren Planung (Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Fortschreibung der Bereichsentwicklungsplanung) vorbehalten.
II. Darstellungsumfang
6 Räumliche Ebene
Die Bereichsentwicklungsplanung ist in der Regel für Teilräume der Bezirke (Bereiche) flächendeckend zu erarbeiten oder fortzuschreiben.
Die Bereiche sollen auf Grundlage der Prognoseräume gebildet werden. Dabei sollen die Bezirksregionen besonders berücksichtigt werden. Die Bereichsentwicklungsplanung kann auch einen gesamten Bezirk erfassen und in diesem Fall Bezirksentwicklungsplanung genannt werden. Die Bezirke erstellen gemeinsam eine Gesamtschau der Bearbeitungsstände der Bereichsentwicklungsplanungen und aktualisieren sie kontinuierlich.
7 Verhältnis zur Sozialraumorientierung
Zu den Bezirksregionenprofilen gemäß Senatsbeschluss Nummer 2491/2009 zum Handbuch Sozialraumorientierung ist eine Wechselbeziehung anzustreben, bei der gegebenenfalls Aussagen der Bereichsentwicklungsplanung in die integrierte Zielsetzung der Bezirksregionenprofile übernommen werden und umgekehrt die in Bezirksregionenprofilen enthaltenen integrierten Zielsetzungen bei der Erstellung der Bereichsentwicklungsplanung berücksichtigt werden.
Aussagen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 AGBauGB sollten möglichst übernommen werden, dabei sind die Flächenansprüche für Standorte der sozialen Infrastruktur zu konkretisieren.
(Stand: 18.04.2024)
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