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Regelwerk

VgG Bln - Berliner Vergabegesetz
- Berlin -

Vom 9. Juli 1999
(GVBl. Nr. 28 vom 16.07.1999 S. 369; 19.03.2008 S. 80 08aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-9



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 08

(1) Aufträge von Berliner Vergabestellen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Art. 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, über Bauleistungen sowie über Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Die Vergabe soll mit der Auflage erfolgen, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen zum tarifvertraglich festgelegten Zeitpunkt entlohnen und dies auch von den weiteren an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen verlangt wird. Sofern für einzelne Branchen in Berlin keine Entgelttarife bestehen oder die in Berlin bestehenden und im konkreten Fall anwendbaren Entgelttarife ein Entgelt von weniger als 7,50 - je Stunde vorsehen, erfolgt die Vergabe mit der Auflage, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bei der Ausführung dieser Leistungen mit mindestens 7,50 - je Stunde entlohnen. Die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtungen und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmen hat der Auftragnehmer sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(3) Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 2 über die zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.

(4) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer sollen alle Unternehmen bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Verstoß gegen eine Auflage nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entlohnen oder ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 4 sowie aus den Absätzen 2 und 3 verletzen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber benennt den für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Leistungserbringung maßgeblichen repräsentativen Tarifvertrag, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde, und teilt in den Vergabeunterlagen die Adresse und die Internetadresse des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg mit, unter der der Tarifvertrag eingesehen werden kann.

§ 2 08

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den den Regelungen des § 1 entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis ist von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbild≫ng zuständigen Stellen vorzulegen. Die Regelung ist den Unternehmen in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht hinzuweisen.

§ 3 08

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anpassungen der Höhe des nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zu zahlenden Entgelts vorzunehmen, soweit es wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse notwendig ist.

§ 4 08

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE

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