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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2026
(GVBl. I Nr. 20 vom 29.06.2026 EU)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Gestaltung " § 9 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 16c wird wie folgt gefasst:

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§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten " § 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten".

c) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst:

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§ 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern " § 32a (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

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§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung".

e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:

" § 51a Umbau".

f) Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden wie folgt gefasst:

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§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben

(Gültig bis 31.12.2026 siehe =>)
§ 62 Bauanzeigeverfahren

" § 61 Verfahrensfreie Vorhaben

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 62 Genehmigungsfreistellung".

g) Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

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§ 74 Teilbaugenehmigung

§ 75 Vorbescheid

" § 74 Teilbaugenehmigung, Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:

"14. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 (ABl. L 2749 vom 08.11.2024) geändert worden ist, durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist,

15. gebäudeunabhängige stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, L 90243 vom 17.04.2024, L 90256 vom 23.04.2024, L 90493 vom 07.08.2024, L 90109 vom 05.02.2025, L 90794 vom 08.10.2025, L 90132 vom 17.02.2026), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1561 (ABl. L 1561 vom 30.07.2025) durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 14 und 15 sind auf die dort genannten baulichen Anlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 entsprechend anzuwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei" durch die Wörter " § 61 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder d verfahrensfrei" ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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