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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 19. Februar 2025
(GVBl. II Nr. 17 vom 20.02.2025)
(Red. Anm.: Die vorliegende Änderungsanweisung entspricht exakt derjenigen des Artikels 7 der "Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht" vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 vom 14.03.2023), die bereits am 15.03.2023 in Kraft getreten ist.)
Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Verordnung gilt nicht für
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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| " § 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1, getrennt nach Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "Allgemeine" vorangestellt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "1,80" durch die Angabe "1,90" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Außenwände" die Wörter "und Dächer" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Für elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von maximal 20 Kilowattstunden dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden."
8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme
Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für Energiespeichersysteme müssen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet wird, entsprechen, mindestens aber feuerhemmend sein. Der sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleisten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige Löschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes insgesamt mehr als 100 Kilowattstunden beträgt. § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
(Stand: 24.06.2026)
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