| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 19. Februar 2025
(GVBl. II Nr. 17 vom 20.02.2025)
(Red. Anm.: Die vorliegende Änderungsanweisung entspricht exakt derjenigen des Artikels 7 der "Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht" vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 vom 14.03.2023), die bereits am 15.03.2023 in Kraft getreten ist.)
Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Verordnung gilt nicht für
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1, getrennt nach Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "Allgemeine" vorangestellt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "1,80" durch die Angabe "1,90" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Außenwände" die Wörter "und Dächer" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Für elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von maximal 20 Kilowattstunden dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden."
8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme
(Stand: 10.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion