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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 19. Februar 2025
(GVBl. II Nr. 17 vom 20.02.2025)


(Red. Anm.:  Die vorliegende Änderungsanweisung entspricht exakt derjenigen des Artikels 7 der "Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht" vom 13. März 2023  (GVBl. II Nr. 17 vom 14.03.2023), die bereits am 15.03.2023 in Kraft getreten ist.)

Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Satz 2 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 Kilowattstunden, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 Kilowattstunden für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden."

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1, getrennt nach Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort "Allgemeine" vorangestellt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "1,80" durch die Angabe "1,90" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Außenwände" die Wörter "und Dächer" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.

6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Für elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von maximal 20 Kilowattstunden dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden."

8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme

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(Stand: 10.03.2025)

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