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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung
- Brandenburg -
Vom 15. Juli 2020
(GVBl. II Nr. 61 vom 16.07.2020)
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung im Einvernehmen mit der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen des Landes Berlin:
Die Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 47), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Planungen und Maßnahmen, für die
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein. |
"Bei Planungen und Maßnahmen, für die
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand ein." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 3c" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 sind auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen. | "(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein." |
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Alternativen" durch die Wörter "ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter "der von ihrem Träger eingeführten Alternativen" durch die Wörter "ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 8 und 9a" durch die Angabe " §§ 54 bis 56" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Öffentlichkeit kann in die Durchführung des Raumordnungsverfahrens einbezogen werden. Ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Absatz 2 erforderlich, ist die Öffentlichkeit dadurch einzubeziehen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. | "Die Öffentlichkeit ist bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens dadurch zu beteiligen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Landkreisen, kreisfreien Städten, Verbandsgemeinden, Ämtern, amtsfreien und mitverwaltenden Gemeinden, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden." |
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Zeit" durch das Wort "Dauer" und das Wort "Tageszeitungen" durch das Wort "Zeitungen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 19.08.2020)
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