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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 5. Oktober 2016
(GVBl. II Nr. 53 vom 17.00.2016)



Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 8, 9 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der §§ 53 und 61" durch die Wörter "des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67" ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar."

3. Der bisherige § 6 wird § 7.

4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Gebühr Euro
1 Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO)  
1.1 Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen  
1.1.1 Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,0 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.2 Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 0,8 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.3 Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,5 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.4 Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BbgBO) soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1.1 bestimmen lässt 100 bis 500
1.2 Versammlungsstätten  
1.2.1 Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung 100 bis 500
1.2.2 Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken Zeitgebühr mindestens 100
1.2.3 Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen

Anmerkung: Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.

200 bis 5.000
1.2.4 Abnahme einer technischen Probe wie Tarifstelle 1.2.2
1.2.5 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs 200 bis 2.000
1.2.6 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 100
1.3 Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO)

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