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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 3. Juni 2014
(GVBl. I Nr. 22 vom 04.06.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 226), das durch das Gesetz vom 30. November 2007 (GVBl. I S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:

§ 19a Überbau durch Wärmedämmung".

2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a Überbau durch Wärmedämmung

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit

  1. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
  2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
  3. sie die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.

(2) Der duldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch den Überbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(3) Der duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(4) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

(5) Dem Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks verpflichtet sind."

3. § 36 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Grenzabstände für Wald

Auf Waldgrundstücken sind gegenüber Nachbargrundstücken zumindest die Grenzabstände für Wald bei Verjüngung nach Maßgabe des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einzuhalten.

  § 36 Grenzabstände für Wald

Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg."

4. Dem § 37 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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