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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Feuerungsverordnung

Vom 13. September 2010
(GVBl. II Nr. 61 vom 16.09.2010)



Auf Grund des § 80 Absatz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter " § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. die Nummern 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten kein Abstand erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung

  1. innerhalb von Schächten nach § 7 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,
  2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 cm,
  3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, ein Mindestabstand von 5 cm

erforderlich. Ein Mindestabstand von 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

" § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

  1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten für den Fall der Hinterlüftung der Abgasanlagen als erfüllt, wenn

  1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend und
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.

(4) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten

  1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
  2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

(6) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit
    ummantelt werden.

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