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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bauberufsrecht
- Brandenburg -
Vom 11. März 2010
(GVBl I Nr. 15 vom 12.03.2010)
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes
Das Brandenburgische Architektengesetz vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. | "(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 vorliegen, entscheidet der Eintragungsausschuss. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend." |
2. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes
Dem § 2 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
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