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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bauberufsrecht
- Brandenburg -

Vom 11. März 2010
(GVBl I Nr. 15 vom 12.03.2010)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Das Brandenburgische Architektengesetz vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. "(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 vorliegen, entscheidet der Eintragungsausschuss. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend."

2. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 werden die Wörter "beglaubigter Urkunden" durch die Wörter "von entsprechenden Kopien" ersetzt.
  2. In Satz 3 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Dem § 2 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE

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