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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze *

Vom 14. Juli 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 15.07.2008 S. 172)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 75), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst:

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  § 39 Anlagen für feste Abfallstoffe, Wertstoffbehälter und Abfallschächte " § 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte".

2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen gilt die Höhe des oberen Abschlusses des Bauteils über der Geländeoberfläche als Wandhöhe."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen und nicht mehr als 9 m Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. "Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m."

c) In Absatz 8 werden nach den Wörtern "des Wandabschnitts," die Wörter "des Daches," eingefügt.

d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Wandhöhe im Sinne des Absatzes 4 dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. "Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung)."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "an den" durch die Wörter "entlang der" ersetzt.

e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

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 (12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden. Satz 1 gilt für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. "(12) Die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen sind unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden oder Gebäudeteile für sich genommen die Abstandsflächen einhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude nach Absatz 10 Satz 1, wenn die geänderte bauliche Nutzung nach Art und Maß zulässig ist. Vor Erlöschen des Bestandsschutzes rechtmäßig errichteter Gebäudebestand gilt hinsichtlich der Anwendung der Sätze 1 und 2 weiter als rechtmäßig errichtet."

4. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Bauregelliste" durch das Wort "Liste" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort "Vollgeschossen" durch die Wörter "oberirdischen Geschossen" ersetzt.

6. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "50 m3" durch die Angabe "75 m3" ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein."

b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

8. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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