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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes
Vom 30. November 2007
(GVBl. I Nr. 15 vom 05.12.2007 S. 193)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetzvom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 226) wird wie folgt geändert:
§ 4wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können, im übrigen ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Vornahme der Handlung an. (2) Andere auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wird. |
" § 4 Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs." |
(Stand: 16.06.2018)
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