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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung
der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 12.02.2007 S. 23)


Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der durch Artikel 1 Nr. 5Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar2003 (GVBl. II S. 140), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159, 160), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Trennwände zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und anderen Räumen müssen in Krankenhäusern mindestens feuerhemmend, in Pflegeheimen mindestens hochfeuerhemmend sein.  "(2) Krankenhäuser müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben. Pflegeheime müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und anderen Räumen sowie 1zum Abschluss von notwendigen Fluren hochfeuerhemmende Trennwände haben. In Pflegeheimen mit automatischer Feuerlöschanlage genügen feuerhemmende Trennwände."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Wände notwendiger Flure müssen in Krankenhäusern mindestens feuerhemmend, in Pflegeheimen mindestens hochfeuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf eine Nachrüstung bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und der Betreiberin seiner Brandschutzordnung nach § 17 betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 19. Dezember 2006

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