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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
der Brandenburgischen Bauordnung

Vom 9. Oktober 2003
(GVBl. I Nr. 14 vom 13.10.2003 S. 273)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)* vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift wird wie folgt gefasst:

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* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG. Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. "* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in Landesrecht.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden."

2. § 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Dienstbarkeit soll im Rang von Grundpfandrechten eingetragen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist. "(3) Die Dienstbarkeit soll im Rang vor Grundpfandrechten eingetragen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist." 

3. § 67 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt. Sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften eine Abweichung zugelassen oder eine Befreiung erteilt wird und der Nachbar der Abweichung oder Befreiung nicht zugestimmt hat. Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zuzustellen.  "(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt. Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zuzustellen."

4. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 04.07.2022)

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