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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung
Vom 1. Dezember 2000
(GVBl. II 2000 S. 437)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Artikel 1
Die Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stehplätzen und den Betrieb von Garagen vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II S. 948) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als Garagen. | "Nur mit Schutzdächern überdeckte Stellplätze gelten nicht als Garagen." |
2. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Garagen" werden die Wörter "und überdeckte Stellplätze" eingefügt.
oder die Kleingarage als Carport ( § 1 Abs. 2 Satz 2) errichtet wird und die angrenzende Außenwand des Gebäudes feuerhemmend ist.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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