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WohneigentumsR - Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
- Brandenburg -
Vom 30. Januar 2006
(ABl. Nr. 9 vom 08.03.2006 S. 228aufgehoben)
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Aufgrund der Nummer 25. des Erlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 30. Januar 2006 zur Zweiten Änderung der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) wird nachstehend der Wortlaut der WohneigentumsR in der seit dem 30. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Brandenburg gewährt aufgrund des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und Artikel 47 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheime, Eigentumswohnungen) unter Berücksichtigung der Eigenheimzulage für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Hierzu zählen insbesondere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende und Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen.
Ziel ist die Bildung von innerstädtischem selbst genutzten Wohneigentum durch Förderung des Wohnungsbaus und Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes in Verbindung mit Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen auch im Rahmen des Stadtumbaus. Dabei sind die Regelungen des § 6 WoFG zu berücksichtigen, insbesondere
1.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der im Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg verfügbaren haushaltsmäßigen Ermächtigungen.
1.4 Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen des MIR mit dem Ministerium der Finanzen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums durch
2.2 Darüber hinaus können gefördert werden
3 Zuwendungsempfänger
3.1 In der Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1
(Stand: 05.04.2023)
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