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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Windenergieanlagen

Raumordnerische, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung von Windenergieanlagen
- Brandenburg -

Vom 28. März 2001
(ABl. Bbg. Nr. 13 vom 28.03.2001 S. 251)



Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

1. Allgemeines

Ziel der Landesregierung ist es, erneuerbare Energien besonders zu fördern (vgl. Energiekonzept des Landes Brandenburg vom Mai 1996). Hierbei kommt der Nutzung der Windenergie aufgrund der vorhandenen Potenziale eine besondere Bedeutung zu. Zur effektiven Nutzung der Windpotenziale unter Beachtung der besonderen Standortvoraussetzungen, der umweltverträglichen Standortwahl von Windenergieanlagen und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten und Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen und Belange ist eine räumliche Konzentration raumbedeutsamer Windenergieanlagen in hierfür geeigneten Teilräumen anzustreben.

Ein wichtiges Instrument hierzu sind die in Aufstellung befindlichen Regionalpläne mit der Festsetzung von Eignungsgebieten Windnutzung. Bisherige Erfahrungen mit den in einigen Gebieten Brandenburgs sehr umfangreichen Anträgen für Windenergieanlagen und die Gefahr einer ungeordneten Entwicklung bei einer Vielzahl von Einzelanlagen ohne ausreichende räumliche Konzentration erfordern eine erneute Fortschreibung der für die Beurteilung von Windenergievorhaben geltenden Verwaltungsvorschriften.

Für eine einheitliche Beurteilung von Windenergieanlagen in Hinblick auf die zunehmende Anlagenhöhe (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius) und damit zunehmende Beeinflussung der räumlichen Entwicklung oder Funktion der betroffenen Gebiete wird die Vermutung der Raumbedeutsamkeit und damit der Rechtswirkung raumordnerischer Ziele zur Windnutzung neugefasst. Hierzu wird das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) vom 21. März 2000 (ABl. S. 209) ersetzt durch das vorliegende Rundschreiben.

Der Erlass zur landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MUNR) vom 24. Mai 1996 (ABl. S. 654) ist weiterhin anzuwenden mit Ausnahme von Teil II Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 3 Satz 2.

Der Runderlass Nr. 23/3/97 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Windenergieanlagen (Windenergieanlagenerlass des MSWV vom 27. August 1997, ABl. S.910) ist weiterhin anzuwenden mit Ausnahme von Nummer 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie von Nummer 7.

Es ist vorgesehen, baldmöglichst die neuen Bestimmungen mit den weiter geltenden Regelungen der Erlasse des MUNR und des MSWV sowie gegebenenfalls ergänzender Hinweise zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß UVP-Änderungsrichtlinie der EU durch Herausgabe eines gemeinsamen Erlasses zur Planung und Beurteilung von Windenergieanlagen zusammenzufassen.

Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Planung und der Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen sowie der Umsetzung des Planungsvorbehalts zu sichern, sind im Vorgriff auf die Neufassung eines gemeinsamen Windenergieerlasses die folgenden Hinweise durch die Träger der Regionalplanung, die zuständigen Stellen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, die Träger der Bauleitplanung und die Baugenehmigungsbehörden zu berücksichtigen

2. Beurteilung der Raumbedeutsamkeit, Verfahren zur raumordnerischen Beurteilung

2.1 Die raumordnerische Steuerung durch Ausweisung von Eignungsgebieten Windnutzung in den Regionalplänen kann nur für raumbedeutsame Windenergieanlagen erfolgen.

Die Raumbedeutsamkeit ist insbesondere in Hinblick auf Standorte in Bereichen mit hohem Konfliktpotenzial, die Beeinträchtigung von Schutzgütern und planerischen Schutzfestlegungen oder die negative Vorbildwirkung bzw. Konzentrationswirkung auch von Einzelanlagen in Hinblick auf die Angliederung bzw. Zulassung weiterer Anlagen zu beurteilen. Durch die zur Einspeisung in das öffentliche Netz üblichen Anlagengrößen und die durch geringe Geländenivellierung in Brandenburg gegebene weiträumige Wahrnehmbarkeit kommt es auch bei Einzelanlagen zu beeinträchtigenden Wirkungen auf die räumliche Entwicklung oder Funktion der betroffenen Gebiete, so dass in der Regel auch jede einzelne Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe (bis zur Rotorspitze) von über 35 m als raumbedeutsam anzusehen ist.

Bei anthropogen stark veränderten oder vorbelasteten Standorten (z.B. bei einem landschaftlich bestimmenden Vorhandensein von Halden in Verbindung mit nicht dem Naturschutz gewidmeten Tagebaugebieten, gewerblichen und industriellen Anlagen, Schornsteinen, Hochspannungs- und Sendemasten, technischen Bauwerken, Verkehrshochbauwerken u. A., aber keine weiteren Windenergieanlagen im räumlichen Zusammenhang) kann eine Raumbedeutsamkeit in der Regel erst bei einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe (bis zur Rotorspitze) über 65 m angenommen werden.

Unterhalb der oben genannten Grenzen kann eine Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage nur nach Einzelfallbeurteilung insbesondere bei Lage in Bereichen mit hohem Konfliktpotenzial, Beeinträchtigung von Schutzgütern oder bei Entstehen einer Konzentrations- oder Vorbildwirkung durch Angliederung neuer Anlagen an bereits bestehende oder geplante Anlagen in Betracht kommen. Dies ist durch die jeweiligen Baugenehmigungsbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu prüfen und zu beurteilen.

Windenergieanlagen als Nebenanlagen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind von der Regelung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ausgenommen.

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