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 Befähigungszeugnis Anlage 1
zur BbgVStättV

Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.

Herr/Frau

geboren am

in

gegenwärtige Anschrift

hat die Eignung als

Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik

nach § 39 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen.

Befähigungszeugnis-Nr.:

Ausstellende Behörde (Siegel)

Ort, den

(Unterschrift)

(Innenseite)

(Foto)

(Unterschrift des Inhabers)

 
 

(Außenseite)

Befähigungszeugnis
als
Verantwortliche/r
für

Veranstaltungstechnik


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 Gastspielprüfbuch
nach § 45 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung
Anlage 2
zur BbgVStättV

Gastspielveranstaltung:.................

Art der Veranstaltung:.................

Veranstalter:.................

Straße/Hausnummer:.................

PLZ:................. Ort:.................

Telefonnummer:................. Fax:.................

Email:.................

das Gastspielbuch gilt bis zum:.................

Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer nichtöffentlichen Probe am ................

in der Veranstaltungsstätte ...................

ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.

Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde.

ausgestellt am:.................

durch:.................

Seite 2

Name des Geschäftsführers/Vertreters des Veranstalters:.................
(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.)

Straße/Hausnummer:.................

PLZ:................. Ort:.................

Telefonnummer:.................

Fax:.................

Email:.................

Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:

Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)
[ ] Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)
[ ] Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)
[ ] Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)
[ ] Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)
[ ] Seiten
[ ] Seiten

Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der BbgVStättV für die geplanten Gastspiele ist

Herr/Frau:.................

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 40 der BbgVStättV sind:

1. für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen

Herr/Frau .....

Befähigungszeugnis-Nr......

Ausstellungsdatum.......

ausstellende Behörde .....

2. für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen

Herr/Frau .........

Befähigungszeugnis-Nr. ...............

Ausstellungsdatum...............

ausstellende Behörde ...........

3. Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Absatz 4 BbgVStättV)

(Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche)

Herr/Frau

(Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen).

Seite 3

1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung

..............

..............

(Angaben zur Veranstaltungsart, zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)

2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen

..................

..................

(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben; zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen; sonstige Angaben.)

3. Gefährdungsanalyse

a) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich.

b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.

Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.

Seite 5

4. Auflagen

..............

...............

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift

bei:.................

in:.................

einzulegen.

  , den  
(Dienstsiegel)   (Unterschrift)


Seite 6

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 (Titel der Gastspielveranstaltung)
Standsicherheitsnachweis
*
Anhang 1
zum Gastspielprüfbuch


(ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)

*) ggf. weitere Seiten anfügen

Seite 7

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 (Titel der Gastspielveranstaltung)
Baustoff- und Materialliste
Anhang 2
zum Gastspielprüfbuch

In der Brandenburgischen Bauordnung werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne
automatische
Feuerlöschanlage
Szenenfläche mit automatischer
Feuerlöschanlage
Großbühne Zuschauerraum und
Nebenräume
Foyers
Szenenpodien: Fußboden/Bodenbeläge B2 B2 B2 B2 B2
Szenenpodien: Unterkonstruktion A1 A1 A1 A1 A1
Vorhänge B1 B1 B1 - -
Ausstattungen B1 B2 B2 -  
Requisiten B2 B2 B2 -  
Ausschmückungen B1 B1 B1 B1 B1

Erläuterungen:

Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:

nichtbrennbare Baustoffe: a 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: a 2
schwerentflammbare Baustoffe: B 1
normalentflammbare Baustoffe: B 2

Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.

Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:

B = Bühne
S = Szenenfläche
SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoF = Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage
Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V = Versammlungsraum
F = Foyer

Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 14 bis 22 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachgewiesen werden.

Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenen Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.

Seite 8

Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien *):

Baustoff oder Material Feuerschutz
lfd. Nr. Beschreibung Baustoff-
klasse
a 1, a 2,
B 1, B 2
-
Klassifizierung
nachgewiesen
Ort Feuerschutz
-
Nr. des allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
damit erreichte
Baustoffklasse
aufgebracht
am
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

.) ggf. weitere Seiten anfügen

Seite 9

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 (Titel der Gastspielveranstaltung)
Angaben über feuergefährliche Handlungen
Anhang 3
zum Gastspielprüfbuch

Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.

Handlungen mit offenem Feuer*)

Zeitpunkt im
Ablauf
Anzahl Art
(Zigarette, Kerze o. Ä.)
Szenischer Ablauf
(Ablauf der Aktion)
Ort auf der
Bühne/ Szenenfläche
Löschen / Aschablage Nummer der
Gefährdungsanalyse
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
Erläuterungen:
Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten, von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, z.B. Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas usw. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen/Aschablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.

Seite 10

Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse *)

(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).

Feuergefährliche Handlungen

Gefahren durch: Flammbildung
  Funkenflug
  Blendung
  Wärmestrahlung
  Abtropfen heißer Schlacke
  Druckwirkung
  Splittereinwirkung
  Staubablagerung
  Schallwirkung
  Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
  Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:
  Abstände zu Dekorationen:
  Unterwiesene Personen:
  Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:  

*) ggf. weitere Seiten anfügen

Seite 11

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 (Titel der Gastspielveranstaltung)
Angaben über die pyrotechnischen Effekte
Anhang 4
zum Gastspielprüfbuch

Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.

Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.

Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:

Erlaubnisscheininhaber:

Name, Vorname:.................
Erlaubnissschein-Nr. :.................
Ausstellungsdatum:.................
ausstellende Behörde:.................

Befähigungsscheininhaber:
Name, Vorname:.................
Befähigungsschein-Nr. :.................
Ausstellungsdatum:.................
ausstellende Behörde:.................

Beauftragte Person:
(nur Klasse I, II oder T1)

Herr/Frau:.................

Seite 12

Pyrotechnische Effekte *)

lfd. Nr. Zeitpunkt im Ablauf Anzahl Art des
Effektes
BAM-
Nummer
Ort auf der
Bühne/ Szenenfläche
Dauer des Effektes Nummer der Gefährdungs-
analyse
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
Erläuterungen:
Unter lfd. Nr. sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, fontäne o. a.). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist eine "0" einzutragen.

Seite 13

Pyrotechnische Gefährdungsanalyse*)

(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)

Pyrotechnische Effekte

Gefahren durch: Flammbildung
  Funkenflug
  Blendung
  Wärmestrahlung
  Abtropfen heißer Schlacke
  Druckwirkung
  Splittereinwirkung
  Staubablagerung
  Schallwirkung
  Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
  Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen: Abstände zu Personen:
  Abstände zu Dekorationen:
  Unterwiesene Personen:
  Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel:
Seite 14

Sonstige Maßnahmen:

 

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 (Titel der Gastspielveranstaltung)
Sonstige Angaben
Anhang 5
zum Gastspielprüfbuch

Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:


Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:


*) ggf. weitere Seiten anfügen

ENDE








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