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BbgÜTV - Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung
Verordnung über die Überwachung
von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten im Land Brandenburg *
- Brandenburg -
Vom 24. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 161; 13.03.2023 Nr. 17 23)
Auf Grund des § 14 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
§ 1 Überwachungspflichtige Tätigkeiten 23
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 624) außer Kraft.
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