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SchulbauR - Schulbau-Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen*
- Brandenburg -
Stand 10. Juli 1998
Vom 14. September 1999
(Amtsbl. S. 1086; 17.10.2018 S. 1078 18 Außerkrafttreten,aufgehoben)
Die in Brandenburg anzuwendende Richtlinie kann der jeweils gültigen VV TB ("a 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile") entnommen werden
Gültig bis 31.12.2018
(nicht kompatibel mit der aktuellen Fassung der Brandenburgischen Bauordnung)
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 55 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Die Anpassung bestehender Schulen an diese Richtlinie erfolgt unter Beachtung des § 86 BbgBO.
2 Anforderungen an Bauteile
2.1 Brandwände
Brandwände gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
2.2 Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
3 Rettungswege
3.1 Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.
3.3 Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) | Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen | 0,9 m |
b) | notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind | 2,0 m |
c) | sonstigen notwendigen Fluren | 1,25 m |
d) | notwendigen Treppen | 1,25 m |
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
4 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.
5 Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
6 Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.
7 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.
8 Alarmierungsanlagen
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
9 Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
10 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
11 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 14.09.2022)
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