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LplV - Landesplanungsvertrag
Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 13. Februar 2012
(GVBl. I Nr. 14 vom 20.02.2012; 14.05.2024 Nr. 19 24 i.K.)
Überschrift geändert 24
Präambel
Mit dem Ziel,
kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Landesplanungsvertrag) zu schließen:
I. Abschnitt
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung
Artikel 1 24
Gemeinsame Landesplanung
(1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.
(2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes festzulegen.
(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.
(4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.
Artikel 2 24
Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben
(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder und nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden sowie deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.
Artikel 3 24
Gerichtliches Verfahren
(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
(2) Die Rechtverordnungen nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(Stand: 25.03.2025)
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