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Regelwerk, Bau, Bauprodukte

Verordnung über Anforderungen an Hersteller
von Bauprodukten und Anwender von Bauarten im Land Brandenburg
(BbgHAV - Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung) *

-Brandenburg-

Vom 23. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 158)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1 Erforderliche Fachkräfte und Vorrichtungen

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen bekannt gemachten einschlägigen technischen Regeln in den Fällen des Absatzes 1

§ 2 Nachweispflicht

(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
  2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Brandenburgischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 der Brandenburgischen Bauordnung.

§ 3 Abweichungen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 625), geändert durch Verordnung vom 1. März 2000 (GVBl. II S. 73), außer Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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