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Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorisierungen für die im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vorgehaltenen, nichtstaatlichen geologischen Daten geologischer Untersuchungen (Baugrunduntersuchungen)
- Brandenburg -
Vom 27. Juni 2024
(ABl. Nr. 29 vom 24.07.2024 S. 566)
Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Allgemeinverfügung
zur Festsetzung der Datenkategorisierungen für die im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) vorgehaltenen, nichtstaatlichen geologischen Daten von Baugrunduntersuchungen.
Das LBGR setzt für nichtstaatliche geologische Daten, die vor dem 30 . Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes (LagerStG), des Geologiedatengesetzes (GeolDG) oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an das LBGR übermittelt oder übergeben worden sind und die das LBGR im Rahmen des Lagerstättengesetzes und des Geologiedatengesetzes beziehungsweise anderer Rechtsvorschriften archiviert hat, Folgendes fest:
1. Festsetzung
1.1 Für die Rammkernbohrungen (siehe Anlage: Tabelle der Berichte der geologischen Untersuchungen, unter anderem Baugrunduntersuchungen) wird
a) bei Bohrungen (unter anderem Baugrundbohrungen):
b) bei Messungen (unter anderem Druckplattensondierungen)
die Datenkategorie "Nachweisdaten" im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 GeolDG festgesetzt.
1.2 Für die den Bohrungsdaten nach Nummer 1 .1 zugeordneten
wird die Datenkategorie "Fachdaten" im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 GeolDG festgesetzt.
Die geologischen Ergebnisse, die in Form eines Berichtes an das LBGR übergeben worden sind, können Fachdaten und Bewertungsdaten enthalten, die nicht eindeutig voneinander trennbar aufgeführt sind . Solange die Ergebnisse (Fachdaten und Bewertungsdaten) in Form von verbundenen Daten vorliegen, werden diese Daten als Bewertungsdaten behandelt.
2. Gründe:
2.1 Allgemein
Das Geologiedatengesetz hat zum Ziel, auch nichtstaatliche geologische Daten unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Fristen öffentlich bereitzustellen sowie diese Daten für die öffentliche Hand zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Mit Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes entsteht für die zuständige Behörde die Verpflichtung, vorhandene geologische Daten in bundesgesetzlich vorgegebene Datenkategorien einzustufen und sie nach Maßgabe des Gesetzes öffentlich bereitzustellen. Die Fristen zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten richten sich nach der jeweiligen Datenkategorie . Geologische Datenkategorien sind Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten.
Mit dieser Allgemeinverfügung bestimmt das LBGR für nichtstaatliche geologische Daten die Datenkategorien, Nachweisdaten und Fachdaten für die in der Anlage aufgeführten Baugrunduntersuchungen . Die Nachweisdaten sowie die Fachdaten sind dem LBGR auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften von den Übermittlungspflichtigen übergeben worden. Die konkreten Fachdaten im Einzelfall werden mit dieser Allgemeinverfügung nicht bekannt gegeben.
Das LBGR beabsichtigt, die hier betroffenen nichtstaatlichen Nachweisdaten und Fachdaten öffentlich bereitzustellen. Nachweisdaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungspflichten nach § 26 GeolDG öffentlich bereitzustellen . Nichtstaatliche Fachdaten werden nach Ablauf von fünf Jahren ( § 27 GeolDG) und nichtstaatliche Fachdaten, die zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit übermittelt worden sind, nach dem Ablauf von zehn Jahren ( § 27 Absatz 2 GeolDG) nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt. Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt ( § 28 GeolDG).
Die öffentliche Bereitstellung hat unter Beachtung des Schutzes öffentlicher und sonstiger Belange bei verbundenen Daten ( §§ 31, 32 GeolDG) zu erfolgen.
2.2 zu 1 . Festsetzung
Die Festsetzung der Datenkategorien ergibt sich aus § 29 Absatz 5 GeolDG . Danach setzt die zuständige Behörde die Datenkategorie der Daten fest, die vor dem 30 . Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind.
Die Zuständigkeit des LBGR ergibt sich aus
(Stand: 09.08.2024)
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