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Bekanntmachung zur Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten nach dem Geologiedatengesetz des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 27. Juni 2024
(ABl. Nr. 29 vom 24.07.2024 S. 569aufgehoben)
Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) gibt auf der Grundlage von § 11 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) die
Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten
zur Übermittlung von geologischen Daten bekannt.
Das LBGR ist nach § 37 Absatz 1 GeolDG in Verbindung mit Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 22. April 2021 (GVBl. II Nr. 45), zuständig für die Umsetzung des GeolDG in Brandenburg. Nach § 11 Absatz 1 GeolDG kann die zuständige Behörde die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt.
Folgende Untersuchungen sind von der Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflichten betroffen.
Tabelle 1 Datenkategorien zur Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflichten
| Nr. | Inhaltlicher Umfang beziehungsweise durchgeführte Untersuchung | Entscheidungsgrund |
| 1 | Pfahlbohrungen (Pfahlgründung oder Bohrpfahlwand) sowie weitere Bohrungen zu Konstruktionszwecken, zum Beispiel Ankerbohrung, (Horizontal-) Bohrung zur Leitungsverlegung | Es besteht keine Pflicht, da in der Regel eine Baugrunduntersuchung vorangegangen oder der Baugrund hinreichend bekannt ist beziehungsweise aufgrund des Bohrverfahrens keine relevanten Informationen zu gewinnen sind. |
| 2 | Sonstige geotechnische Felduntersuchungen (zum Beispiel Lastplattendruckversuch, Penetrometermessung), sofern aus- schließlich in Aufschüttungen, Auffüllungen, Erdbauwerken oder baulichen Anlagen durchgeführt | Aufgrund ihres inhaltlichen Umfangs lassen die betreffenden geotechnischen Untersuchungen keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten |
| 3 | Baugrund- Gutachten, die die Untersuchung bestehender Aufschüttungen, Auffüllungen, Erdbauwerke oder baulicher An- lagen betreffen | Baugrund- Gutachten, die die Untersuchung bestehender Aufschüttungen, Auffüllungen, Erdbauwerke oder baulicher An lagen betreffen, lassen aufgrund ihres inhaltlichen Umfang keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten. |
| 4 | Zu sonstigen Ausbildungszwecken erhobene geologische Daten (außer Abschlussarbeiten und Promotionen) | Regelmäßig sind die die Daten erhebenden Personen noch nicht hinreichend qualifiziert, um eine verlässliche Qualität der Daten zu gewährleisten. Übungskartierungen werden of wiederholt in denselben Gebieten durchgeführt.
Daher ist keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung zu erwarten. |
Die Übersicht, über die von der Einschränkung zur Anzeige- und Übermittlungspflichten betroffenen Untersuchungen ist neben dem Abdruck im Staatsanzeiger für das Land Brandenburg auch über die Homepage des LBGR unter:
https://lbgr.brandenburg.de/lbgr/de/aktuell/bekanntmachungennachgeologiedatengesetz
abrufbar.
Begründung zur Einschränkung und Übermittlungspflicht für die in der Übersicht aufgeführten Untersuchungen
Das LBGR sieht für die aufgeführten Untersuchungen in den Nummern 1 bis 3 keine Bedeutung im Sinne der staatlichen geologischen Landesaufnahme. Diese Untersuchungen enthalten beziehungsweise generieren keine Aussagen über den gewachsenen geologischen Untergrund.
Das LBGR sieht für die aufgeführten Untersuchungen in der Nummer 4 keine Bedeutung für die staatlich geologische Landesaufnahme, da für Ausbildungszwecke häufig in einem bekannten Gebiet (Zweck der Vergleichbarkeit) wiederkehrend geologische Daten erhoben werden. Qualifizierungsarbeiten (Abschluss- beziehungsweise Promotionsarbeiten) fallen nicht unter die Einschränkung, hier ist von einen signifikanten und qualitativ hochwertigen Informationsgewinn für die staatliche geologische Landesaufnahme auszugehen.
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(Stand: 12.08.2025)
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