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VVBbgBauGebO - Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
in baurechtlichen Angelegenheiten
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(ABl. Nr. 42 vom 22.10.2003 S. 990; 30.10.2009 S. 2351aufgehoben)
Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf die BbgBauGebO.
1. Allgemeines, Begriffe
Kosten, die auf Grund der Brandenburgischen Baugebührenordnung ( BbgBauGebO) erhoben werden, sind die Gegenleistung des Kostenschuldners für Amtshandlungen einer Behörde. Sie unterteilen sich in Gebühren und Auslagen.
Die (BbgBauGebO) regelt nicht die Kosten einer Entscheidung über Akteneinsichtsbegehren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. In diesem Fall sind die Vorschriften der Akteneinsichts- und Informationsgebührenordnung zugrunde zu legen.
Die (BbgBauGebO) unterscheidet entsprechend § 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) folgende Gebührenbemessungsarten:
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(Festgebühr) |
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(Wertgebühr) |
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(Zeitgebühr) |
Festgebühr
ist der festgesetzte Betrag für eine Amtshandlung, z.B. Tarifstelle 7.1 = 1 000 Euro für die Anerkennung als Prüfingenieur |
Wertgebühr
bei dieser Art der Gebührenberechnung tritt der (fiktive) Wert des Gegenstandes in den Vordergrund und bestimmt als Faktor der Gebührenermittlung entscheidend die Höhe der Gebühr, z.B. Tarifstelle 1.1.1 = 1,2 Prozent der Rohbausumme |
Zeitgebühr
ist das Produkt aus der Vervielfältigung des Zeitaufwandes mit dem festgesetzten Stundensatz, z.B. Tarifstelle 2.7 |
Rahmengebühr
ist eine Gebühr, deren Höhe entscheidend durch die Gebührenbemessung nach § 9 GebG Bbg und durch die Ermessensausübung der Behörde geprägt wird, z.B. Tarifstelle 1.4.1. |
Bei der Rahmengebühr wird unterschieden zwischen dem
Der "kleine Rahmen" stellt in erster Linie auf den Arbeitsaufwand der Behörde ab, während der "große Rahmen" die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner in den Vordergrund des Gebührenansatzes stellt. |
Neben den vorgenannten Gebührenarten verwendet die (BbgBauGebO) die Begriffe "Mindestgebühr" und "Höchstgebühr": Hierbei handelt es sich nicht um Gebührenbemessungsarten nach dem GebG Bbg.
Mindestgebühr
ist die unterste Grenze einer Gebühr und immer dann zu erheben, wenn die ermittelte Gebühr unter der Mindestgebühr liegen würde. Sie darf auch bei Berücksichtigung von Ermäßigungen und Anrechnungen nach der (BbgBauGebO) nicht unterschritten wer den. Ermäßigungen und Erhebungsverzicht nach § 15 Abs. 2 GebG Bbg finden jedoch auch bei der Mindestgebühr Anwendung. |
Höchstgebühr
ist die Kappungsgrenze für darüber liegende Gebühren. |
Auslagen
sind die im Zusammenhang mit der Amtshandlung stehenden notwendigen Aufwendungen der Behörde. Sie sind, sofern sie noch nicht in die Gebühr einbezogen sind, vom Gebührenschuldner zu ersetzen ( § 10 Abs. 1 GebG Bbg). |
Die Bestimmungen des GebG Bbg, insbesondere
- § 4 Abs. 2 Satz 2 | Abrundung, |
- § 6 | Ermäßigung und Befreiung, |
- § 15 Abs. 2 | Antragsrücknahme, Ablehnung, |
- § 15 Abs. 3 | Widerspruch durch den Betroffenen |
sind bei der Kostenentscheidung zu beachten.
Nach § 14 GebG Bbg soll die Entscheidung über die Kosten, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Zusammenbedeutet hier nicht temporal im Sinne von gleichzeitig, sondern zusammen als Ganzes und somit Sachentscheidung und Gebührenentscheidung in einem Bescheid.
Die Kostenentscheidung ist daher grundsätzlich in den Bescheid der Sachentscheidung aufzunehmen. Ausnahmen sind nur gerechtfertigt, wenn die Kostenrechnung aus sachlichen Gründen noch nicht erstellt werden kann, die Sachentscheidung aber bereits ergehen soll. Nur in diesen Fällen ergeht ein separater Kostenbescheid zu einem späteren Zeitpunkt.
Neben den hier genannten Behörden erheben die Prüfingenieure für Baustatik (Prüfingenieure) für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen. Die Kostenbescheide werden nach § 11 Abs. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle für die Prüfingenieure im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs erstellt.
Nach § 12 Abs. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung wird die Prüfung der bautechnischen Nachweise von den Prüfingenieuren als hoheitliche Aufgabe und somit als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 3 GebG Bbg wahrgenommen.
Die Prüfingenieure sind daher Kostengläubiger im Sinne von § 12 GebG Bbg.
Kostenschuldner der Prüfingenieure im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg ist, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise erfolgt stets zu Gunsten des Bauherrn, der somit auch zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist.
Die durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erstellten Kostenbescheide müssen den Anforderungen des § 14 GebG Bbg entsprechen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Gegen Kostenentscheidungen der Prüfingenieure ist gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Widerspruchsbehörde ist nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 (VwGO) das beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen eingerichtete Bautechnische Prüfamt als nächsthöhere Behörde.
Für vollstreckbare Geldforderungen der Prüfingenieure findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) Anwendung.
Zu § 1 Abs. 3
Die amtsfreien Gemeinden und Ämter erheben für ihre Amtshandlungen nach den §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) Gebühren nach der Tarifstelle 12 des Gebührenverzeichnisses und gegebenenfalls Auslagen nach § 10 GebG Bbg. Andere Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses stehen amtsfreien Gemeinden und Ämtern nicht zur Verfügung. Kommunale Gebührensatzungen sind für Amtshandlungen nach den §§ 53 und 61 BbgBO nicht anwendbar, da diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden und nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben zählen.
Nach § 15 Abs. 2 GebG Bbg ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn (u. a.) ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn es der Billigkeit entspricht.
Nach dem Wortlaut und der Intention des § 15 Abs. 2 GebG Bbg ist die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift. § 15 Abs. 2 GebG Bbg findet daher Anwendung, wenn ein Antrag auf Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Abweichung oder Bewilligung abgelehnt wird.
Anders verhält es sich jedoch beim Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 76 BbgBO. Hier wird abweichend von den vorgenannten Fällen ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zur Beantwortung einzelner Fragen zu einem Bauvorhaben beantragt. Wenn der Vorbescheid erteilt wird, liegt auch bei ganz oder teilweise negativ beantworteten (inhaltlichen) Fragen keine Ablehnung des Antrages, im Sinne von § 15 Abs. 2 GebG Bbg vor, so dass diese Vorschrift keine Anwendung finden kann. § 15 Abs. 2 GebG Bbg findet jedoch Anwendung, wenn der Antrag auf Vorbescheid als Ganzes abgelehnt wird, z.B. weil die eingereichten Fragen zum Bauvorhaben einer selbstständigen Beurteilung nicht zugänglich sind oder ein Sachentscheidungsinteresse nicht vorliegt.
Nach der Rechtsprechung ist die Herabsetzung einer Gebühr, ausgehend von der Gebühr für eine positive Sachentscheidung (im Sinne des § 15 Abs. 2 GebG Bbg "vorgesehene Gebühr"), in einem "Drei-Stufen-Verhältnis" geregelt. Dabei ist auf der ersten Stufe die Verminderung um ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zwingend. Auf der zweiten Stufe liegt die Reduzierung im Bereich zwischen drei Viertel und einem Viertel der vorgesehenen Gebühr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und auf der dritten Stufe findet schließlich die Prüfung statt, ob aus Billigkeitsgründen nicht (auch) ganz auf die Gebühr verzichtet werden kann.
Das bedeutet, dass für die Erhebung einer Gebühr für eine ablehnende Sachentscheidung immer alle drei Stufen geprüft werden müssen, da sonst die Gebührenentscheidung an einem Ermessensfehler leidet, weil von dem eingeräumten Ermessen kein Gebrauch gemacht wurde (so genannter Ermessensausfall).
Die Behörde ist darüber hinaus verpflichtet, die Berechnung der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 GebG Bbg in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg auszuweisen und kurz zu begründen.
Dazu folgende Hinweise zur Ausübung des Ermessens auf den drei Stufen:
Die nach § 15 Abs. 2 GebG Bbg vorgesehene Gebühr ist die für eine positive Sachentscheidung nach dem Gebührenverzeichnis zu ermittelnde Gebühr.
Erste Stufe:
Die vorgesehene Gebühr ist zwingend um ein Viertel zu ermäßigen.
Zweite Stufe:
Die zweite Stufe sieht die Möglichkeit der weiteren Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu einem Viertel vor.
Bei der Ermessensentscheidung handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Einzelfallprüfung, die Rechtsprechung gibt aber zu erkennen, dass die Behörde wohl nicht verpflichtet sein kann, den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung jeweils präzise zu ermitteln. Vielmehr dürfte der Behörde einer im Rahmen einer im Gebührenrecht durchaus üblichen typisierenden Betrachtungsweise erlaubt sein, Fallgruppen zu bilden. So dürfte die Festsetzung einer Gebühr dann nicht ermessensfehlerhaft sein, wenn die nach der ersten Stufe berechnete Gebühr einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zugeordnet wird, bei der dann bei geringerem Verwaltungsaufwand Abschläge vorgenommen werden.
Ist eine weitere Ermäßigung über die erste Stufe hinaus nicht gerechtfertigt, so ist dieses in der Gebührenberechnung kurz zu begründen, damit erkennbar wird, dass das Ermessen auch in der zweiten Stufe ausgeübt wurde.
Diese Ermessensentscheidung im Bereich zwischen drei Viertel und einem Viertel soll die Fälle berücksichtigen, in denen offenkundig noch ein Missverhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand und der nach der ersten Stufe ermittelten Gebühr besteht.
Dritte Stufe:
Zur Berechnung der Gebühr nach der dritten Stufe hat die Rechtsprechung keine weiteren Ausführungen gemacht. Dieses wohl deshalb nicht, weil die Verwaltungsgerichte auch davon ausgehen, dass in Fällen der weiteren Ermäßigung oder Befreiung aus Billigkeitsgründen die Spezialvorschrift des § 6 GebG Bbg Vorrang hat. Diese Vorschrift setzt jedoch stets voraus, dass ein entsprechender Antrag des Gebührenschuldners vorliegt. Somit kann in den Fällen, in denen kein Antrag gestellt wurde, die Anwendung der dritten Stufe nicht in Frage kommen. Eine diesbezügliche Begründung, es liegt kein Antrag vor, dürfte ausreichen, ist aber zur Verdeutlichung der Ermessensausübung erforderlich.
Darüber hinaus ist im Baugenehmigungsverfahren eine Billigkeitsentscheidung nach § 6 GebG Bbg wohl kaum begründbar, da zur Finanzierung eines Bauvorhabens stets auch die anfallenden Gebühren gehören, die nur einen Bruchteil der Gesamtkosten ausmachen. Auch kann wohl nicht glaubhaft gemacht werden, dass gerade die Zahlung der Baugebühren für den Bauherrn eine soziale Härte darstellen würde.
Das Gleiche gilt für eine Billigkeitsentscheidung nach § 6 Satz 2 GebG Bbg. Selbst die anerkannte Gemeinnützigkeit eines Bauherrn kann eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen, weil damit die Regelung der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 GebG Bbg unterlaufen würde.
Es ist allenfalls denkbar, dass bei einer Anordnung zur Gefahrenabwehr (Tarifstelle 4.3.6 des Gebührenverzeichnisses) eine Billigkeitsentscheidung getroffen wird, wenn die Anordnung den Bauherrn unverschuldet trifft und die Zahlung der Gebühren zu einer sozialen Härte führen würde.
Die Bauaufsichtsbehörden weisen die Behörden, deren Entscheidung in der Baugenehmigung eingeschlossen ist, mit der Anforderung der Stellungnahme auf die Mitteilungspflicht über die Höhe der Gebühr und deren Rechtsgrundlage hin. Die Behörden teilen der Bauaufsichtsbehörde die unter Anwendung der jeweiligen Gebührenordnung vorgenommene Gebührenberechnung mit. Die Bauaufsichtsbehörden erheben die Gebühr als Auslage vom Kostenschuldner und leiten sie an die jeweilige Behörde weiter.
Die Rohbausumme ist eine fiktiv ermittelte Größe, die mit den tatsächlich entstandenen Rohbaukosten . eines Bauvorhabens nicht vergleichbar ist und einzig und allein der einheitlichen Gebührenermittlung dient.
Die Rohbausumme ist ein Produkt aus dem landeseinheitlich festgesetzten Rohbauwert pro Kubikmeter für eine bauliche Anlage und dem Brutto-Rauminhalt.
Der in der Tabelle der Rohbauwerte angegebene Rohbauwert pro Kubikmeter berücksichtigt nur eine einfache Bauausführung. Mehrkosten dürfen jedoch nicht auf Grund einer aufwendigeren Bauausführung, sondern nur für eine besondere Gründung oder für Außenwandverkleidungen, für die jeweils ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, ermittelt und in der Gebührenberechnung einbezogen werden.
Der landeseinheitliche Berechnungsgrundsatz gewährleistet, dass im Land Brandenburg für vergleichbare (typisierte) Bauvorhaben keine unterschiedlichen Gebühren erhoben werden und somit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ist abzuleiten, dass Vorteile, die dadurch entstehen können, dass eine Baumaßnahme besonders preisgünstig durch Eigenleistung oder billige Arbeitskräfte errichtet wird, nicht berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt für günstige und somit nicht ortsübliche Einkaufsmöglichkeiten durch ein besonderes kaufmännisches Geschick oder durch die besondere Gunst der Verhältnisse. Das Zugrundelegen der tatsächlichen Rohbaukosten für die Gebührenermittlung ist auch im Einzelfall nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2000 - 11 B 20.00).
Das Prinzip - gleiche Gebühren für vergleichbare Bauvorhaben - kann somit nicht durch eine besonders günstige Bauausführung durchbrochen werden.
Zu § 4 Abs. 2
Da die Herstellungskosten nach § 4 Abs. 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung fiktiv zu ermitteln sind, können die tatsächlich entstehenden Herstellungskosten für die Gebührenermittlung nicht in Ansatz gebracht werden. Dies gilt nicht für den an Stelle der Herstellungskosten nachgewiesenen,
Kauf- oder Anschaffungspreis nach § 4 Abs. 3 Satz 4. Die Regelung in Satz 2 betrifft insbesondere Windkraftanlagen oder ähnliche Anlagen. Die Herstellungskosten sind gemäß DIN 276 : 1993-06 zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind folgende Kostengruppen zugrunde zu legen:
300 | Bauwerk-Baukonstruktion |
400 | Bauwerk - Technische Anlagen |
500 | Außenanlagen |
730 | Architekten- und Ingenieurleistungen |
740 | Gutachten und Beratung |
Zu Anlage 1 zur BbgBauGebO Zu Tarifstelle 1.3
Bei den Tarifstellen 1.3.1.2 bis 1.3.2.6 handelt es sich um Rahmengebühren, für die bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien werden bei Werbeanlagen entscheidend durch die Größe der Ansichtsfläche, die für die Werbung zur Verfügung steht, bestimmt. Zur ermessensfehlerfreien Ermittlung der Gebühr für eine Werbeanlage kann daher auch die Größe der Ansichtsfläche herangezogen und entsprechend berücksichtigt werden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlagen das Rechteck, das die Anlage umschließt: Es bestehen keine Bedenken, wenn folgende Beträge je angefangenen Quadratmeter Ansichtsfläche zugrunde gelegt werden:
Zu Tarifstelle 2.4
Die Gleichzeitigkeit ist erfüllt, wenn die bautechnischen Nachweise zusammen, das heißt ohne nennenswerten zeitlichen Unterschied zur Prüfung vorgelegt werden, so dass eine gleichzeitige Bearbeitung aller bautechnischen Nachweise ermöglicht wird.
Es ist unerheblich, ob ein Bauherr oder mehrere (verschiedene) Bauherren beteiligt sind.
Zu Tarifstelle 4.3.6
Bei der Festsetzung der Gebühr für Anordnungen zur Gefahrenabwehr ist § 6 GebG Bbg zu beachten.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(Stand: 16.06.2018)
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