5.3.4 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung ( § 83)
Die neue Formulierung des § 83 Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht, dass das Grundstück oder der Grundstücksteil nur dann zum Bestandteil eines anderen Grundstücks wird, wenn es diesem im Beschluss über die vereinfachte Umlegung zugeteilt wird.
Im Interesse einer bürgerfreundlichen Praxis erfolgte eine Zuständigkeitskonzentration des sanierungs- und bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und für die eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine Zustimmung erforderlich ist, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde beziehungsweise Bauaufsichtsbehörde erteilt. Bei der bauaufsichtlichen Entscheidung ist die Konzentrationswirkung des § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO zu beachten. Für das Baugenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller auch die für die sanierungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Antragsunterlagen einzureichen.
Hinsichtlich der Genehmigungsfrist beziehungsweise Genehmigungsfiktion ( § 145 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6) ist zu beachten, dass diese sich nur auf die eingeschlossene sanierungsrechtliche Genehmigung und nicht auf die Baugenehmigung bezieht. Im Fall der Zuständigkeitskonzentration nach neuem Recht gilt, dass die Bauaufsichtsbehörde über den sanierungsrechtlichen Genehmigungstatbestand innerhalb eines Monats nach Eingang der prüffähigen Antragsunterlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird ( § 22 Abs. 5 Satz 2 und 4). Die Genehmigungsfiktion als Folge des Verstreichens der Genehmigungsfrist tritt im Fall der Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob die Entscheidung unterblieb, weil die Bauaufsichtsbehörde die Angelegenheit noch nicht abschließend bearbeiten konnte oder weil die Gemeinde ihre Einvernehmenserklärung nicht rechtzeitig abgab. Über die Genehmigungsfiktion hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen ( § 22 Abs. 5 Satz 5). § 22 Abs. 5 Satz 3 sieht vor, dass die Monatsfrist verlängert werden kann, wenn die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden kann, höchstens jedoch um drei Monate. Die Bauaufsichtsbehörde (beziehungsweise die Gemeinde bei nicht vorliegender Zuständigkeitskonzentration) hat dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist in einem Zwischenbescheid mitzuteilen. Der Zwischenbescheid ist als unselbstständige Verfahrenshandlung kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht selbstständig angefochten werden. Im Falle der Zuständigkeitskonzentration nach neuem Recht kann von dieser Verlängerungsmöglichkeit bei entsprechender Sachlage zum Beispiel zur Klärung des gemeindlichen Einvernehmens Gebrauch gemacht werden. Nach § 22 Abs. 5 Satz 6 gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten verweigert wird. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Eingang des Ersuchens bei der Gemeinde. Die abweichende Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 6 hat keine Bedeutung für Baugenehmigungsverfahren in Brandenburg, da Bauanträge nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Nach dem vorher Gesagten ergibt sich regelmäßig eine Fristenkollision: Die sanierungsrechtliche Genehmigung gilt gemäß § 145 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Satz 3 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats versagt wird. Über die Genehmigung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Dafür hat die Gemeinde jedoch zwei Monate Zeit ( § 22 Abs. 5 Satz 6). Bei Ausschöpfung dieser Frist durch die Gemeinde wäre die sanierungsrechtliche Genehmigung regelmäßig fingiert. Die Bauaufsichtsbehörde hat hier die Möglichkeit, die Frist zur Bearbeitung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 22 Abs. 5 Satz 3 zu verlängern und sollte dies dem Bauantragsteller zusammen mit der Bestätigung des Eingangs des Bauantrags nach § 63 Abs. 1 BbgBO mitteilen. Die Genehmigungsfrist darf höchstens um drei Monate nach Ablauf der Regelfrist von einem Monat verlängert werden. Die Sanierungsgenehmigung ist antragsbedürftig. Der Baugenehmigungsantrag selbst enthält nicht zugleich, auch nicht konkludent, den Antrag auf die sanierungsrechtliche Genehmigung (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 94.79, BauR 1982, 251). Wird die Sanierungsgenehmigung nicht beantragt, können auch nicht die Rechtsfolgen der sanierungsrechtlichen Genehmigungsfiktion ausgelöst werden ( § 145 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22). Die Monatsfrist nach § 22
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