EAG Bau-Einführungserlass - Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau Einführungserlass zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Brandenburg -
Vom 4. April 2005 (ABl. Nr. 21 vom 01.06.2005 S. 567)
Runderlass Nr. 23/1/2005 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung
Vorbemerkung:
Grundlage dieses Einführungserlasses ist der Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU.
Der Mustereinführungserlass wurde am 1. Juli 2004 durch die Fachkommission Städtebau beschlossen. Die Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Bauwesen und Städtebau erfolgte am 21./22. Oktober 2004.
Paragraphen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs - BauGB - vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) nach den Änderungen durch das EAG Bau.
Das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 ist im Bundesgesetzblatt Teil I auf Seite 1359 verkündet worden. Es trat am 20. Juli 2004 in Kraft. Infolge der umfangreichen Änderungen ist eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs erfolgt (Neubekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414). Wesentlicher Anlass für das Gesetzgebungsverfahren war die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), die so genannte Plan-UP-Richtlinie. Außerdem sind Rechtsgrundlagen für den Stadtumbau und Maßnahmen der Sozialen Stadt geschaffen sowie weitere aktuelle städtebauliche Fragen, auch zur Vereinfachung des Gesetzes, einer Lösung zugeführt worden.
Die wesentlichen Regelungen im Städtebaurecht sind:
§§ 1, 1a (Grundsätze der Bauleitplanung): Der Katalog der in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten fortentwickelt und dabei neu geordnet worden.
§§ 2 bis 4c (Aufstellung der Bauleitpläne): Die Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne sind unter Beibehaltung der bisherigen Elemente (Bürgerbeteiligung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) in den §§ 2 bis 4c neu gefasst worden.
§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a (Umweltprüfung): Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung eingeführt worden. Hierzu ist ein Umweltbericht zu erstellen. Einzelheiten zur Aufstellung des Umweltberichtes enthält die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a.
§ 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB/ § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG (Abschichtungsregelung): Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen (Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungspläne) und bei der Vorhabengenehmigung werden vermieden. Ist eine Umweltprüfung auf einer Planungsebene durchgeführt worden, wird die Umweltprüfung und/oder Umweltverträglichkeitsprüfung in einem zeitlich nachfolgenden oder sonst darauf aufbauenden Plan- und Genehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt.
§ 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 4c (Scoping, Monitoring): Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorgaben für die Umweltprüfung, wie zum Beispiel Scoping (Klärung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung) oder Monitoring (Überwachung der Auswirkungen von Bauleitplänen), sind in die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen integriert worden.
§§ 214, 215 (Planerhaltungsvorschriften): Die europarechtlich gebotenen formalen Verfahrensanforderungen sind mit den Regelungen zur Bestandskraft der Bauleitpläne verknüpft worden. Es besteht somit eine einheitliche Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 Satz 2.
§ 244 (Überleitungsvorschriften): Die Änderungen sind jedenfalls dann auf bis zum 20. Juli 2004 (Tag des Inkrafttretens des EAG Bau) bereits eingeleitete Bauleitplanverfahren anzuwenden, wenn diese Verfahren nicht bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen sind.
§ 9 (Befristete, bedingte Festsetzungsmöglichkeiten): Durch die Einräumung befristeter und/oder bedingter Festsetzungsmöglichkeiten in städtebaulichen Sondersituationen werden die Möglichkeiten der Bebauungsplanung erweitert.
§ 19 (Umgestaltung der Vorschriften über die Grundstücksteilung):
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 04.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)