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Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und der Arbeitsschutzbehörde beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung
- Brandenburg -
Vom 1. Juni 2004
(ABl. Nr. 27 vom 14.07.2004 S. 509)
1 Anwendungsbereich
Dieser Erlass regelt
Dieser Erlass gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 BbgBO.
2 Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde am Baugenehmigungsverfahren
2.1 Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Arbeitsschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt am Baugenehmigungsverfahren,
Die Bauaufsichtsbehörde gibt der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, an vorbereitenden Beratungen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen im Vorplanungs- oder Planungsstadium teilzunehmen. Ist die Arbeitsschutzbehörde zu Beginn des Verfahrens einbezogen, können die Beteiligten vereinbaren, dass der Antragsteller einschlägige Unterlagen der Arbeitsschutzbehörde direkt zustellt. Die Bauaufsichtsbehörde ist darüber und über den Fortgang der Bearbeitung zu informieren.
2.2 Die Bauaufsichtsbehörde überprüft federführend die Vollständigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen, insbesondere unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1, 4 und 5 sowie des § 18 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV), einschließlich der ausgefüllten Formblätter (Anlage 4 oder 5 zur BbgBauVorlV) auch im Hinblick auf die Belange des Arbeitsschutzes. Gegebenenfalls beteiligt sie schon die Arbeitsschutzbehörde. Sind die Unterlagen vollständig, übersendet sie die Unterlagen an die Arbeitsschutzbehörde in einfacher Ausfertigung mit der Aufforderung um Abgabe einer Stellungnahme zu den Belangen des Arbeitsschutzes.
Jede konkrete Änderung der Antragsunterlagen muss über die federführende Behörde laufen. Auskünfte beziehungsweise Sachaufklärungen können direkt erfolgen. Die federführende Behörde sollte aber beteiligt werden.
Wenn neue Antragsunterlagen eingereicht werden, die planungsrechtliche Auswirkungen haben, ist die betreffende Gemeinde zu beteiligen.
2.3 Die Arbeitsschutzbehörde prüft, ob Belange des Arbeitsschutzes der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Das Ergebnis ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens bei der Arbeitsschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Einwände beziehungsweise Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung sind zu begründen.
Erforderliche Nebenbestimmungen sind durch die Arbeitsschutzbehörde mit Rechtsbezug beziehungsweise Begründung zu versehen und werden durch die Bauaufsichtsbehörde in den Baugenehmigungsbescheid eingearbeitet. Hinweise der Arbeitsschutzbehörde sind der Baugenehmigung beizufügen.
Wird bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, geht die Bauaufsichtsbehörde davon aus, dass Belange des Arbeitsschutzes der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen (§ 63 Abs. 4 Satz 2 BbgBO).
2.4 Soll in besonderen Einzelfällen ein Bauwerk so errichtet oder geändert werden, dass eine spätere Arbeitsstätte nur mit einer Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung nutzbar ist und der künftige Arbeitgeber noch nicht als Antragsteller in Frage kommt, kann die Arbeitsschutzbehörde dem Bauherren eine Zusicherung nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg erteilen. Darin kann in Abhängigkeit von bestimmten Bedingungen dem künftigen Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung in Aussicht gestellt werden. Die Arbeitsschutzbehörde setzt die Bauaufsichtsbehörde über die Zusicherung in Kenntnis.
Wird im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren durch einen Arbeitgeber ein Antrag auf Abweichung von Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung gestellt, so schließt die Entscheidung über den Bauantrag die Entscheidung über die Ausnahme mit ein, wenn die Arbeitsschutzbehörde ihr Benehmen erteilt hat. Die Arbeitsschutzbehörde behandelt in diesem Fall den Ausnahmegenehmigungsantrag wie im eigenen Verfahren, jedoch ohne eigenen Bescheid.
(Stand: 22.08.2023)
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