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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VV-Baulasten - Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung - Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses
- Brandenburg -

Vom 30. August 2019
(ABl. Nr. 37 vom 18.09.2019 S. 919)



Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung

Die Brandenburgische Bauordnung ( BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) normiert in § 84 die Sicherung von Rechten über Baulasten. Damit einhergehend begründet § 84 die Aufgabe für die unteren Bauaufsichtsbehörden, ein Baulastenverzeichnis zu führen. Gemäß § 86 Absatz 7 der Brandenburgischen Bauordnung ist das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Baulastenverzeichnisses zu erlassen. Dieses Ziel verfolgt die vorliegende Verwaltungsvorschrift. Sie soll den Bauaufsichtsbehörden, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den Notarinnen und Notaren sowie den Bürgerinnen und Bürgern eine Anleitung sein, § 84 der Brandenburgischen Bauordnung sachgerecht anzuwenden.

In diesem Sinne wird zur Ausführung des § 84 der Brandenburgischen Bauordnung für die Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses Folgendes bestimmt:

1 Inhalt der Baulast - Übernahme von Baulasten durch Berechtigte

1.1 Die Baulast ist in § 84 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung legal definiert. Baulasten sind keine öffentlich-rechtlichen, sondern freiwillig übernommene Verpflichtungen. Sie können von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern übernommen werden, um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen einzuhalten. Dabei kann die öffentlich-rechtliche Pflicht einem Dritten oder der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer selbst obliegen. Die Baulast nimmt Bezug auf ein Grundstück und legt ein darauf zu realisierendes Tun, Dulden oder Unterlassen fest. Ebenso können Erbbauberechtigte ihr Erbbaurecht belasten. Soll eine Baulast übernommen werden, nachdem im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, kann die Baulast nur dann gegenüber der oder dem Berechtigten wirksam werden, wenn sie oder er zustimmt. Die Auflassungsvormerkung schützt vor nachträglichen Beeinträchtigungen.

1.2 Die übernommene Verpflichtung in Gestalt der Baulast muss von baurechtlicher Bedeutung sein. Dies ist gegeben, wenn sie dem Ziel dient, durch die Beschränkung (Belastung) eigener dinglicher Rechte ein Bauvorhaben zu ermöglichen. Ebenso ist die baurechtliche Bedeutung gegeben, wenn die Baulast bei der Teilung von Grundstücken - § 19 des Baugesetzbuches, § 7 der Brandenburgischen Bauordnung - baurechtswidrige Zustände verhindert.

2 Verpflichtungserklärung - Begründung einer Baulast

2.1 Eine Baulast wird durch eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet und mit der Eintragung ins Baulastenverzeichnis wirksam.

2.2 Die Verpflichtungserklärung ist von der in Nummer 1.1 berechtigten Person oder Körperschaft schriftlich so eindeutig abzugeben, dass Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung hinreichend bestimmbar sind. Somit sind in der Verpflichtungserklärung die Umstände des Einzelfalles wiederzugeben. Zum notwendigen und zulässigen Inhalt der Verpflichtungserklärung gibt die Bauaufsichtsbehörde auf Anfrage Hinweise. Die Verpflichtungserklärung kann durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorbereitet werden. In der Anlage 2 finden sich Mustertexte als Arbeitshilfe.

2.3 Kann die Baulast allein durch den Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht eindeutig beschrieben werden, so ist der Verpflichtungserklärung ein Lageplan (Nummer 2.4) beizufügen. In dem Fall ist in der Verpflichtungserklärung auf den Lageplan Bezug zu nehmen. Der Lageplan enthält alle zur räumlichen Ausdehnung der Baulast notwendigen Angaben. Bei besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnissen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass der Lageplan von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch die Katasterbehörde nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz angefertigt wird.

2.4 Der Lageplan zur Baulasterklärung ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte in einem praktikablen Maßstab - Blattformat A4 oder A3 - anzufertigen und muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des zu belastenden Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. die im Grundbuch und im Liegenschaftskataster geführte Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks sowie die Bezeichnung der für die Beurteilung der Verpflichtungserklärung (Baulast) bedeutsamen Nachbargrundstücke,
  3. die Flurstücksgrenzen des zu belastenden Grundstücks,
  4. die für die Beurteilung der Verpflichtungserklärung bedeutsamen vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu belastenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  5. die Flächen auf dem zu belastenden Grundstück, die von bereits vorhandenen Baulasten (gekennzeichnet gemäß Anlage 1

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