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BauGBZV - Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch
- Brandenburg -
Vom 15. Oktober 1997
(GVBl.II Oktober 1997 Nr. 31 S. 821; ...23.02.2009; 31.07.2018 Nr. 51 18)
Gl.-Nr.: 925-3
Auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), der durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 470) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch sind für die kreisfreien Städte das für das Bauwesen zuständige Ministerium und im Übrigen die Landkreise, soweit in den Sätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Das für das Bauwesen zuständige Ministerium ist höhere Verwaltungsbehörde auch für Landkreise, soweit denen durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Absatz 1 des Baugesetzbuches die kommunale Planungshoheit übertragen wurde. Höhere Verwaltungsbehörde nach § 104 des Baugesetzbuches ist das Ministerium des Innern.
(2) Die Landkreise erfüllen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Sie unterliegen der Sonderaufsicht des für das Bauwesen zuständigen Ministeriums nach § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
§ 2 (In-Kraft-Treten)
ENDE |
(Stand: 06.09.2022)
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