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Regelwerk

 

AufzugsR - Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zuganges zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden
- Brandenburg -

Vom 8. Juli 2009
(ABl. Nr. 30 vom 05.08.2009 S. 1419)



Zur aktuellen Fassung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für die Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu Mietwohnungen. Ziel ist die Förderung von Baumaßnahmen (zum Beispiel Ein- oder Anbau von Aufzügen) zur Schaffung des barrierefreien Zuganges zu Mietwohngebäuden und -wohnungen zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, insbesondere für die Zielgruppe junge Familien und Senioren in der unter der Nummer 4.1 genannten Förderkulisse.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß DIN 276 für bauliche Maßnahmen:

Baunebenkosten in Höhe von bis zu 12 Prozent der anerkannten förderfähigen Baukosten im Rahmen der Gesamtförderung.

3 Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung ist nur innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne (RWK), den vom MIR geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in den durch die Städte definierten innerstädtischen "Vorranggebieten Wohnen" und den "Konsolidierungsgebieten des Stadtumbaus" möglich. Die Ausweisung dieser zusätzlichen Gebietskulissen setzt voraus, dass die innerstädtischen Stadtstrukturen über die Sanierungs- und Entwicklungsgebiete hinausgehen.

Die Vorranggebiete Wohnen und die Konsolidierungsgebiete sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die Investitions Bank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche.

Vergleichbaren Antragstellungen aus den RWK ist bei der Antragsbearbeitung und -entscheidung der Vorrang einzuräumen.

4.2 Die Maßnahme darf nur gefördert werden, wenn

4.3 Nicht zuwendungsfähig ist die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen an bestehenden Wohngebäuden, wenn

4.4 Bindung/Belastung/Miete

Im Fördervertrag werden die Belegungsbindungen als Benennungsrechte (§ 26 Absatz 2 Satz 3 WoFG) unter Beachtung folgender Grundsätze begründet:

Für die Miete gelten vorbehaltlich nachfolgender Regelungen die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei Anwendung des § 559 BGB darf die Modernisierungsumlage bezogen auf die Aufzugsnachrüstung bei den mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen insgesamt 1 Euro/m2 Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenze).

Bei Erstvermietung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen an den betreffenden Personenkreis nach Abschluss der Aufzugsnachrüstung darf die Nettokaltmiete 4,60 Euro/m2 Wohnfläche nicht überschreiten. Das gilt auch fir zweckgebundene Wohnungen nach dauerhaftem Leerstand.

Für den nichtgebundenen Wohnraum gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB. Bei Erstvermietung nach dauerhaftem Leerstand richtet sich die Nettokaltmiete nach dem unerkannten Mietspiegel beziehungsweise nach der ortsüblichen Vergleichsmiete in Kommunen ohne Mietspiegel.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, für einen Zeitraum von 15 Jahren (Zweckbindung) nach Fertigstellung der mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen

4.5 Die Bildung von Wohnungseigentum nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf der Zustimmung der Bewilligungsstelle.

Die Veräußerung einzelner Wohnungen als Wohneigentum nach WEG ist für die Dauer der Zweckbindung der Förderung nur an Mieter zulässig und bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:                      Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:                   Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:             Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss für den Ein-/Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zuganges in das Gebäude und zu den Wohnungen beträgt in der Regel 50 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 6.000 Euro pro Wohnung.

Sofern für die Herstellung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen aufgrund der baulichen Voraussetzungen höhere bauliche Aufwendungen erforderlich sind, kann ein Zuschuss von 60 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch 15.000 Euro/Wohnung.

Der Zuschuss für den Ein-/Anbau von Aufzügen mit bedingt barrierefreiem Zugang zum Gebäude und/oder zu den Wohnungen beträgt 40 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 4.800 Euro pro Wohnung, wenn im Bestand des Antragstellers bereits barrierefrei zugängliche Wohnungen in dem Maße zur Verfügung stehen (in der Regel mindestens 50 Prozent), dass entsprechend dringlicher Bedarf zeitnah abgesichert werden kann.

Der ermittelte Zuschussbetrag ist auf volle 50 Euro aufzurunden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bedingungen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Aufnahme von Fremdmitteln

Die Aufnahme von Fremdmitteln zur Gewährleistung der Gesamtfinanzierung muss unter Beachtung folgender Bedingungen erfolgen:

Wird die Finanzierungslücke im Falle der Gesamtfinanzierung der Aufzugsförderung durch ein Kapitalmarktdarlehen geschlossen, so ist bei der dinglichen Sicherung dieses Darlehens zu beachten, dass für bereits bestehende Sicherungen für Fördermittel des Landes aus der Vergangenheit kein Rangrücktritt gewährt wird und die Besicherung an anderen Objekten des Eigentümers erfolgen muss.

6.2 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

6.2.1 Der Zuwendungsempfänger hat die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen über seine Verpflichtung nach § 554 Absatz 3 BGB hinaus nach Art und Umfang mit dem Ziel einer abgestimmten einvernehmlichen Lösung mit den Mietern zu erörtern. Die Bewilligung von Fördermitteln berührt die gesetzlichen Rechte der Mieter nicht.

6.2.2 Der Zuwendungsempfänger muss die für die Gewährung der Fördermittel erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 11 Absatz 3 WoFG erfüllen.

6.2.3 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

Nach erfolgter Programmaufnahme hat der Bauherr eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an die örtlich zuständigen Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung abzugeben.

6.2.4 Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nach Fachlosen auszuschreiben und an die ausführenden Unternehmen direkt zu vergeben.

Von einer Vergabe der Bauleistungen auf der Grundlage der VOB kann gemäß Nummer 3.1 der Allgemeinen . Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) abgesehen werden, wenn alle Zuwendungen zur Durchführung des Vorhabens einen Gesamtbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten.

6.2.5 Planungsrechtliche und/oder baurechtliche Belange dürfen den geplanten Maßnahmen nicht entgegenstehen. Notwendige Baugenehmigungen sind der Bewilligungsstelle unaufgefordert vorzulegen. Eine qualifizierte technische Betreuung durch einen Bauvorlageberechtigten nach der Brandenburgischen Bauordnung ist zu gewährleisten. Architekten- beziehungsweise Ingenieurverträge sind vorzulegen.

6.2.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Baubeginn. Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Baubeginn kein Grund zur Versagung eines Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).

6.2.7 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist ein Baugeldsonderkonto einzurichten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge zu dieser Richtlinie sind auf dem vorgeschriebenen Antragsformular mit einer Stellungnahme der betreffenden Kommune bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.1.2 Bei Gebäuden, die Denkmäler sind oder in Denkmalbereichen liegen, ist ein amtlicher Nachweis der unteren Denkmalbehörde beizufügen.

7.1.3 Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grundlage dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen über die Programmaufnahme und informiert den Antragsteller über die getroffene Entscheidung.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsstelle ist die ILB. Grundlage für das Bewilligungsverfahren ist die Aufnahme in das Jahresprogramm.

7.2.2 Die Bewilligungsstelle prüft bei allen in das Jahresprogramm aufgenommenen Anträgen, ob die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt werden und erteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Förderzusagen. Darin ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Förderzusage mit den Bauarbeiten zu beginnen und diese in einer angemessenen Frist zu vollenden.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss wird bei einem Zusagebetrag für nur einen Aufzug in einer Höhe von bis zu 85 Prozent des Zuschussbetrages bei angezeigtem Baubeginn ausgezahlt. Der Restbetrag kommt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.

Bei Zuschüssen für mehrere Aufzugsanlagen erfolgt die weitere Auszahlung bei angezeigtem Baubeginn bis zu 85 Prozent des Zuschussbetrages für jeden weiteren Aufzug. Die Schlussrate kommt nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.

Das einmalige Entgelt beträgt drei Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Das Entgelt wird mit der Unterbreitung des Vertragsangebotes durch die ILB fällig und mit der Auszahlung der ersten Rate des Zuschusses von der Bewilligungsstelle einbehalten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf einer ihm von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist einen Verwendungsnachweis zu führen. Der Verwendungsnachweis ist mit den Belegen (Rechnungen, Zahlungsbelege und -nachweise) im Original der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Frist angemessen verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.

Die Belege sind zehn Jahre nach der Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Übergangsbestimmungen

Alle der Bewilligungsstelle vorliegenden und noch nicht entschiedenen Förderanträge aus Vorjahren können auf Grundlage dieser Richtlinie abschließend beschieden werden.

9 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Modernisierungsstandard mittlerer Intensität Anlage

Zum Modernisierungsstandard mittlerer Intensität zählen nachfolgende Maßnahmen:

Die Beseitigung aller Bauschäden und notwendigen Modernisierungsmaßnahmen zur Herstellung folgender Mindestausstattung.

  1. Einbau einer modernen und Energie sparenden Sammelheizung und Warmwasserversorgung mit fortschrittlicher Regelungstechnik entsprechend den Anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV).
  2. Geflieste Bäder mit Badewanne oder Dusche, WC, Waschbecken mit Wasser sparenden Armaturen sowie Warm- und Kaltwasserzählern.
  3. Ausreichende Wärmedämmung der Gebäudehülle, das heißt der Außenwände, Fenster, Kellerdecke und Dachgeschossdecke beziehungsweise Dachfläche. Die in der jeweils geltenden EnEV dargestellten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind einzuhalten.
  4. Normgerechte Elektroinstallation mit ausreichender Steigleitung, Zählerzentralisation, neuer Verteilung in der Wohnung (zumindest in Bad und Küche) sowie Klingel mit Gegensprechanlage und integriertem Türöffner für die Hauseingangstür.
  5. Zweckmäßige, den heutigen Ansprüchen Rechnung tragende Wohnungsgrundrisse mit abgeschlossenen Räumen angemessener Größe. Nachträglicher Anbau von Balkonen als Freisitz.
  6. Generationsgerecht gestaltete und begrünte Außenanlagen mit Wegen, Sitz- und Spielmöglichkeiten, Wäschetrocken- und Müllplätze sowie nach Bedarf wohnungsgebundene Kfz-Stellplätze (nicht im Hofbereich), Fahrradabstellmöglichkeiten.
ENDE

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