| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2023
- Bayern -
Vom 1. Februar 2024
(BayMBl. Nr. 86 vom 21.02.2024)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 1. Februar 2024, Az. 31-4731.1-2-13
1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 vom 13. April 2023 (BayMBl. Nr. 206), wird wie folgt geändert:
1.1 In Nr. 22.3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Alt:
|
Haushaltsgröße |
Grenzen für die Einkommensstufen |
||
| Stufe I Euro |
Stufe II Euro |
Stufe III Euro |
|
| Einpersonenhaushalt | 14.000 | 18.300 | 22.600 |
| Zweipersonenhaushalt | 22.000 | 28.250 | 34.500 |
| Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person | 4.000 | 6.250 | 8.500 |
| Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen | 1.000 | 1.750 | 2.500 |
Neu:
|
Haushaltsgröße |
Grenzen für die Einkommensstufen |
||
|
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
|
| Einpersonenhaushalt | 17.500 | 22.900 | 28.300 |
| Zweipersonenhaushalt | 27.500 | 35.350 | 43.200 |
| Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person | 5.000 | 7.850 | 10.700 |
| Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen | 1.300 | 2.250 | 3 200 |
1.2 In Nr. 34.1 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - 10 v. H. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung. | "- 10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des Verwendungsnachweises (Nr. 35)." |
1.3 Nr. 45.10 wird wie folgt geändert:
1.3.1 Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.3.2 Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Beträgt die Überschreitung mehr als 75 v. H. des zum Lebensunterhalt notwendigen Mindestbetrages, soll die Bewilligungsstelle prüfen, ob eine Absenkung der zunächst festgesetzten Fördermittel in Betracht kommt."
1.4 In Nr. 47.2 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| - 10 v. H. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung. | "- 10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 48.2)." |
1.5 Nr. 48 wird wie folgt geändert:
1.5.1 Nr. 48.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei Vorhaben, die der Förderempfänger selbst als Bauherr durchführt, ist der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme der Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) vorzulegen. Als Verwendungsnachweis dient eine Bestätigung der Bewilligungsstelle darüber, dass das geförderte Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des Darlehensvertrags erstellt wurde und bestimmungsgemäß belegt ist. |
(Stand: 21.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion