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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
- Bayern -

Vom 8. August 2018
(AllMBl. Nr. 11 vom 31.08.2019 S. 555)



1. Die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 ( WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl. S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2015 (AllMBl. S. 545) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1.1 In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Nr. 31 die Wörter "und ergänzender Zuschuss" angefügt.

1.2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Nr. 2.2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

1.2.2 In Nr. 2.3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

1.2.3 Es werden die folgenden Nrn. 2.4 und 2.5 angefügt:

"2.4 der Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum zur erstmaligen Belegung (Ersterwerb) im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) sowie

2.5 die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem im Rahmen der EOF gefördertem Mietwohnraum im unmittelbaren Anschluss an den bisherigen Bindungszeitraum, sofern die bestehenden Bindungen spätestens fünf Kalenderjahre nach Antragstellung enden."

1.3 In Nr. 3.5 Satz 1 werden die Wörter "der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts - DVWoR - vom 8. Mai 2007, GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I" durch die Wörter "der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht - DVWoR" ersetzt.

1.4 In Nr. 4.4 werden die Wörter "für Eigenwohnraum" gestrichen.

1.5 In Nr. 7.1 Satz 2 wird die Angabe "2 v. H." durch die Angabe "4 v. H." ersetzt.

1.6 Nr. 9 wird wie folgt geändert:

1.6.1 Der Wortlaut wird Satz 1.

1.6.2 Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Mehrfamilienhäuser sind Gebäude mit mindestens drei Mietwohnungen; dabei darf an keiner Wohnung Wohnungseigentum begründet sein."

1.6.3 In Nr. 9.1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

1.7 Nr. 14.2 wird wie folgt gefasst: "14.2 1Mieterhöhungen sind gemäß §§ 558 und 559 BGB zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf des fünften Kalenderjahres ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und nicht um mehr als 7,5 v. H. 2Spätere Mieterhöhungen sind innerhalb des Bindungszeitraums nach jeweils drei Kalenderjahren nach Maßgabe von Satz 1 zulässig. Beteiligt sich eine Gemeinde an der Finanzierung mit eigenen Fördermitteln, insbesondere durch ein vergünstigtes Grundstück, kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Berücksichtigung wohnungswirtschaftlicher Belange von Satz 1 abweichende Regelungen treffen; unabdingbare mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt."

1.8 Nr. 16 wird wie folgt geändert:

1.8.1 In Nr. 16.1 Satz 1 wird nach der Angabe "25" die Angabe "oder 40" eingefügt.

1.8.2 In Nr. 16.2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

1.8.3 Es wird folgende Nr. 16.3 angefügt:

"16.3 1Werden die Darlehen nach den Nrn. 17 und 18 ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, enden die Bindungen mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, spätestens mit Ablauf der planmäßigen Bindungsdauer. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bindungen gemäß Satz 1 ist der Zuschuss nach Nr. 17a unter Berücksichtigung der zehnjährigen Nachwirkungsfrist anteilig zu kürzen. Bei einer Rückzahlung des Darlehens nach Nr. 18 findet für die Zusatzförderung und für die Miete Nr. 19.9 Anwendung."

1.9 Der Nr. 17.5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Vereinbarung einer höheren Tilgung von höchstens 4 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen ist zulässig."

1.10 In Nr. 18.3 Satz 4 wird nach der Angabe "25" die Angabe "oder 40" eingefügt.

1.11 Nr. 19 wird wie folgt geändert:

1.11.1 In Nr. 19.1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

1.11.2 Die Tabelle in Nr. 19.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1.11.3 In Nr. 19.5 wird Satz 5 aufgehoben.

Haushaltsgröße Grenzen für die Einkommensstufen
Stufe I

Euro

Stufe II

Euro

Stufe III

Euro

Einpersonenhaushalt 14.000 18.300 22.600
Zweipersonenhaushalt 22.000 28.250 34.500
Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person 4.000 6.250 8.500
Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen 1.000 1.750 2.500

1.11.4 In Nr. 19.6 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

1.11.5 Nr. 19.10 wird aufgehoben.

1.12 Nr. 20 wird wie folgt geändert:

1.12.1 In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

1.12.2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: "Die Regierungen erhalten vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf Anforderung die Bewirtschaftungsbefugnis für die Mittel in Höhe der voraussichtlich benötigten Beträge."

1.13 In Nr. 22.7 Satz 1 wird die Angabe "18 v. H." durch die Angabe "20 v. H." ersetzt.

1.14 In Nr. 23.1 Satz 4 werden die Wörter "Art. 11 BayWoFG bestimmten Einkommensgrenzen" durch die Wörter "Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bestimmten Einkommenshöchstgrenzen" ersetzt.

1.15 Nr. 25.1 wird wie folgt geändert:

1.15.1 Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme den Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) als Verwendungsnachweis vorzulegen, sofern er nach den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids zur Führung des Nachweises verpflichtet ist."

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