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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes
- Bayern -

Vom 10. April 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 17.04.2018 S. 195)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes

Das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz ( BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 300 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. in Höhe von 5.000 EUR bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat. "2. in Höhe von 5.000 Euro bei Ehepaaren und Lebenspartnern bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Angabe "(EStG)" eingefügt.

4. In Art. 7 Satz 4 werden die Wörter "des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe "EStG" ersetzt.

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 11 Einkommensgrenze "Art. 11 Einkommensgrenzen, Verordnungsermächtigung".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "19.000 Euro" durch die Angabe "22.600 Euro" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "29.000 Euro" durch die Angabe "34.500 Euro" ersetzt.

ccc) Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "6.500 Euro" durch die Angabe "8.500 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Einkommensteuergesetzes um weitere 1.000 Euro" durch die Wörter "EStG um weitere 2.500 Euro" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung

  1. die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen,
  2. für bereits gebundenen Wohnraum abweichend von den nach
    1. Art. 13,
    2. den §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder
    3. § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes
      durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen höhere Einkommensgrenzen zu bestimmen,

wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Erreichung der Förderziele nach Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist."

6. In Art. 21 Abs. 1 werden die Wörter "erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

7. Der Überschrift des Art. 23 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.

8. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 2

; nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter

wird gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 weiter."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Nrn. 1 bis 4 durch die folgenden Nrn. 1 bis 10 ersetzt:

alt neu
1. auf nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen § 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungserhöhungen § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

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