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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Vom 22. März 2013
(GVBl. Nr. 6 vom 28.03.2013 S. 77)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
(gültig ab 30.06.2013)
Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ( ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864, BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
"3. nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,".
b) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.
2. In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "insbesondere" gestrichen.
3. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.
bb) In Satz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl" 2017" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten außer Kraft:
- Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 540),
- § 1 Nr. 10 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl S. 326),
- die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEV) vom 28. Juli 1992 (GVBl S. 278, BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 366).
wird aufgehoben.
(Stand: 16.06.2018)
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