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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Bränden

Vom 10. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2012 S. 735)
Gl.-Nr.: 215-2-1-I



Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden - VVB - (BayRS 215-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (GVBl S. 785), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:

" § 1 Anwendungsbereich".

b) Die bisherigen §§ 1 bis 5 werden §§ 2 bis 6.

c) Der bisherige § 6 wird § 7 und erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 6 Rauchverbot " § 7 Rauchen, Rauchverbot".

d) Der bisherige § 7

§ 7 Trocknen von Kleidern

wird aufgehoben.

e) Es wird folgender neuer § 9 eingefügt:

" § 9 Dunstabzugsanlagen".

f) Der bisherige § 9 wird § 10.

g) Der bisherige § 10 wird § 11 und erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Schneid-, Schleif-, Schweiß- und Lötarbeiten " § 11 Feuergefährliche Arbeitsgeräte".

h) Der bisherige § 11

§ 11 Erwärmen brennbarer Stoffe

wird aufgehoben.

i) § 17a

§ 17a Lagerung ammoniumnitrathaltiger Düngemittel

wird aufgehoben.

j) In der Überschrift des § 18 wird das Wort "Gasgefüllte" gestrichen.

k) § 19 wird aufgehoben.

§ 19 Heißluftballone

l) Der bisherige § 20 wird § 19. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

" § 20 Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen".

m) In der Überschrift des Teils V werden ein Komma und das Wort "Brandschutzeinrichtungen" angefügt.

n) In der Überschrift des § 21 wird das Wort "Offene" durch die Worte "Nicht ausgebaute" ersetzt.

o) In der Überschrift des § 28 werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

2. Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand."

3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen, wenn es ihm zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. "Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. "

b) In Satz 2 werden die Worte "Kann er" durch die Worte "Kann die Person" und die Worte "er unverzüglich öffentliche Hilfe" durch die Worte "sie unverzüglich die Feuerwehr" ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen."

4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden. " (2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt."

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte " in Räumen" durch die Worte " an Orten" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "in" durch das Wort "an" ersetzt.

cc) In Nr. 2 werden die Worte "in denen explosionsgefährliche " durch die Worte" an denen gefährliche explosionsfähige" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
Bewegliche Feuerstätten in Räumen müssen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein.

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