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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen
für Bauprodukte und Bauarten und der Baukammernverfahrensverordnung
Vom 6. Juni 2012
(GVBl.Nr. 11 vom 29.06.2012 S. 254)
Auf Grund von Art. 15 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), sowie Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten Gl.-Nr.: 2132-1-23-I
Die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten ( BauPAV) vom 20. September 1999 (GVBl S. 424, BayRS 2132-1-23-I), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2010 (Anm. der Red. offensichtlich ein Druckfehler, die lezte Änderung ist vom 22.10.2009 S,.542) (GVBl S. 542), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Nr. "2.4.4" durch die Nr. "2.4.1" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Nr. "2.4.1" durch die Nr. "2.4.3" ersetzt.
c) In Nr. 3 wird die Nr. "2.3.4" durch die Nr. "2.3.3" ersetzt.
d) In Nr. 6 wird die Nr. "2.3.11" durch die Nr. "2.3.7" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ", zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl S. 847)," durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. Der Sechste Abschnitt
§ 13 Änderung der Zuständigkeitsverordnung im BauwesenDie Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.Oktober 1998 (GVBl. S. 922), wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 1 BauPG und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796)."
wird aufgehoben.
4. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Sechster Abschnitt; der bisherige § 14 wird
§ 14 Übergangsregelung08Leiter von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die das 68. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2007, aber vor dem 1. April 2008 vollendet haben, können bis zum 1. Juni 2008 gegenüber der Anerkennungsbehörde erklären, dass sie ihre Funktion weiter ausüben wollen. 2In diesen Fällen findet § 12 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung.
aufgehoben
und der bisherige § 15 wird § 13.
§ 2
Änderung der
Baukammernverfahrensverordnung Gl.-Nr.: 2133-1-1-I
Die Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen ( Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 377, BayRS 2133-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. 542), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "(ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141)," durch die Worte "(ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfungsinhalt ist am ersten Tag Baurecht, Baudurchführung, am zweiten Tag Entwurf und Gestaltung und am dritten Tag Technik und Konstruktion. Die Arbeitszeit für die beiden Aufgaben des ersten Tags beträgt insgesamt vier Stunden, für die Aufgabe des zweiten Tags acht Stunden und für die Aufgabe des dritten Tags sechs Stunden. | "2Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. 3Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden." |
3. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "die Dienstleistungsrichtlinie" durch das Wort "Dienstleistungen" ersetzt.
§ 10 Vorläufiger gemeinsamer Eintragungsausschuss
Die §§ 1 bis 3, 6 und 8 sind für die Verfahren vor dem vorläufigen gemeinsamen Eintragungsausschuss nach Art. 34 Abs. 3 BauKaG sinngemäß anzuwenden.
wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 11 wird § 10.
§ 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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