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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
- Bayern -

Vom 15. März 2012
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2012 S. 91


Auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2011 (GVBl S. 720), erhält folgende Fassung:

alt neu
 Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern "Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern;".

§ 2

In § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 PrüfVBau, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, werden nach dem Wort "Bayern" die Worte ", solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat" eingefügt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) § 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau in der Fassung vom 1. Januar 2012 gilt für Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die am 31. März 2012 über eine vergleichbare Anerkennung eines anderen Landes verfügt haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

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